Die Unterlassungserklärung als Bestandteil eines Unterlassungsvertrags bietet beiden Vertragsparteien Vorteile, birgt aber auch substanzielle Risiken, die sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Die Chancen und Risiken einer Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung entsprechen denen einer Abmahnung. Auf die dortigen Ausführungen kann zunächst verwiesen werden.
Für den Gläubiger bewirkt eine ausreichende Unterlassungserklärung, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch durch den vertraglichen Unterlassungsanspruch ersetzt wird. Zukünftige Verletzungen lösen die vereinbarte Vertragsstrafe aus und können zugleich – bei Fortbestehen der Wiederholungsgefahr – erneute gerichtliche Schritte begründen. Die Unterlassungserklärung stellt damit eine effiziente und kostengünstige Alternative zur Unterlassungsklage dar.
Für den Schuldner bedeutet die Abgabe einer Unterlassungserklärung, dass er sich langfristig – die vertragliche Unterlassungsverpflichtung verjährt regelmäßig erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB) – bindet und im Verletzungsfall eine Vertragsstrafe schuldet. Auf unberechtigte Abmahnungen darf deshalb keine Unterlassungserklärung abgegeben werden.[2] Die Risiken der inhaltlich zu weitgehenden Unterwerfung sind erheblich. Eine zu weit gefasste Verpflichtung schränkt den Handlungsspielraum des Schuldners dauerhaft ein.
Umgekehrt lässt eine zu eng formulierte Erklärung die Wiederholungsgefahr nicht oder nicht vollständig entfallen und provoziert die gerichtliche Durchsetzung.[3]
[2] Vgl. hierzu https://boehmanwaltskanzlei.de/zivilverfahren/aussergerichtlich/abmahnung-ablehnen-nicht-unterschreiben.
[3] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 184 f.