Inhalte der Unterlassungserklärung

Eine wirksame Unterlassungserklärung benennt einerseits die konkrete Unterlassungsverpflichtung und andererseits wird eine angemessene Vertragstrafe für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungeverpflichtung versprochen. Soweit diese Vogaben nicht korrekt umgesetzt werden, entfaltet die Unterlassungserklärung nicht die angestrebte Wirkung. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht.

Allgemeines

Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung ist eine sorgfältige Vorprüfung unabdingbar. Angesichts der 30-jährigen Verjährungsfrist der vertraglichen Unterlassungspflicht und der erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen einer unzulänglichen oder zu weitgehenden Unterwerfung muss unbedingt sichergestellt sein, dass eine Unterlassungserklärung nur im erforderlichen Umfang abgegeben wird (soviel wie nötig, so wenig wie möglich).

Parteien des auf eine Unterlassungserklärung folgenden Unterlassungsvertrags sind der aktivlegitimierte Unterlassungsgläubiger und der passivlegitimierte Unterlassungsschuldner. Hat sich der Schuldner bereits gegenüber einem Dritten strafbewehrt unterworfen, kann er diese Drittunterwerfung unter bestimmten Voraussetzungen einem weiteren Unterlassungsgläubiger / neuem Abmahner entgegenhalten.

Inhalte einer Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung sind einerseits der Verzicht auf (weitere) Schutzrechtsverletzungen. Andererseits wird eine Vertragsstrafe bei Verstoß bzw. neuer Rechtsverletzung versprochen. Die Unterlassungserklärung muss eine unbedingte, unbefristete und ernsthafte Erklärung enthalten, die Verletzungshandlung künftig zu unterlassen.

ChecklisteCheckliste Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung

Erforderliche Inhalte einer Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung sind:

  1. Unterlassungserklärung mit konkreter Beschreibung der Rechtsverletzung(en), die zukünftig unterlassen werden.
  2. Angemessene Vertragsstrafe

Unterlassung

Die Unterlassungsverpflichtung muss eindeutig und hinreichend bestimmt sein sowie den geltend gemachten Unterlassungsanspruch vollständig abdecken. Inhaltlich orientiert sie sich an der konkreten Verletzungshandlung und an den Vorgaben einer eventuell vorangegangenen Abmahnung, wobei diese in jedem Einzelfall kritisch zu prüfen sind. Ggf. ist eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Nach der sog. Kerntheorie erfasst eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungserklärung dabei zugleich kerngleiche Verletzungshandlungen, d.h. solche leicht abgewandelten Varianten, die mit dem beanstandeten Verhalten im Kern übereinstimmen.[3]

Die Formulierung der Unterlassungserklärung erfolgt in einem Spannungsfeld von zu weiter und zu enger Unterlassungsverpflichtung. Werden die Pflichten zu weit gefasst und beinhalten sie folglich Unterlassenspflichten, denen bisher kein Rechtsverstoß zugrunde liegt, tritt dennoch eine (teilweise eigentlich nicht erforderliche) vertragliche Unterlassungsverpflichtung ein, für welche regelmäßig eine 30-jährige Verjährung gilt.  Wird die Unterlassungserklärung zu eng, insbesondere nicht konkret genug gefasst, so kann dies zu Zweifeln an der Ernstlichkeit der Erklärung und schließlich dazu führen, dass die Wiederholungsgefahr trotz abgegebener Erklärung ganz oder teilweise nicht entfällt.  

Die Unterlassungserklärung muss den zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch als solchen nicht zwingend anerkennen. Der Unterlassungsschuldner kann sich auf den Standpunkt stellen, dass sein Verhalten rechtmäßig war, und sich gleichzeitig lediglich aus Effizienzgründen unterwerfen, z.B. bei lediglich geringem Interesse an der Fortsetzung der Handlung und zur Minimierung von Kosten. Dies kann der Schuldner auch bei Abgabe der Erklärung zum Ausdruck bringen, indem er eine Rechtspflicht verneint. Zur Vermeidung von Missverständnissen an der Ernsthaftigkeit der Erklärung sollte aber zugleich die Bindungswirkung betont werden.[4]

Beispiel:
"Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich."

Beanstandet der Gläubiger das Verhalten des Schuldners unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten alternativ, muss die Unterwerfung sicherstellen, dass sämtliche beanstandeten Varianten – alternativ – erfasst werden.[5]

Vertragsstrafe

Ohne Vertragsstrafeversprechen vermag die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr in aller Regel nicht zu beseitigen. Denn erst der durch die drohende Vertragsstrafe ausgeübte wirtschaftliche Druck schafft die notwendige Abschreckungswirkung, die den Schuldner vernünftigerweise von einer Wiederholung abhält.[6]

Hinsichtlich der Höhe hat der Gläubiger grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer Vertragsstrafe, die so bemessen ist, dass sie dem Schuldner im Wiederholungsfall spürbar wäre und deshalb weitere Verletzungen angemessen unterbindet. Unzureichende Vertragsstrafen lassen die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. 

Als Vertragstrafe kann zunächst ein fester Geldbetrag versprochen werden, dessen Höhe  einzelfallabhängig ist, der in der Praxis selten unter 5.000 EUR liegt. Im Hinblick auf die Abschreckungsfunktion der Vertragsstrafe kommen abhängig von den Einzelfallumständen auch deutlich höhere Beträge in Betracht, wobei auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger abzustellen ist.

Zulässig und in der Praxis weit verbreitet ist das sog. Vertragsstrafeversprechen nach „Hamburger Brauch“. Der Schuldner verpflichtet sich dabei, eine der Höhe nach von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Dieses Modell ermöglicht eine flexible, einzelfallgerechte Sanktionierung und genügt den Anforderungen an eine ausreichende Abschreckungswirkung.[7]

Wird entgegen einer bereits abgegebenen Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung eine erneute Rechtsverletzung begangen, wird grundsätzlich erneut eine Wiederholungsgefahr begründet. Diese kann dann nur durch eine neue Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Vertragsstrafe Strafbewehrung ausgeräumt werden, wobei hier auch ein Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch ausreicht[8].

ggf. Klarstellungen

Das Angebot des Schuldners auf Abschluss eines solchen Unterlassungsvertrags muss auch noch nach der üblichen Annahmefrist bindend sein.[9] Die Unterlassungserklärung muss deshalb regelmäßig unbefristet abgegeben werden. Zeitlich befristete Unterwerfungen lassen die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entfallen, soweit keine materiell-rechtliche Entsprechung der zeitlichen Beschränkung besteht.[10] Grundsätzlich ist auch ohne eine gesonderte Regelung davon auszugehen, dass ein Angebot des Schuldners unbefristet abgegeben wird und dieses vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann.[11] Klarstellend kann allerdings eine entsprechede Regelung in die Unterlassungserklärung aufgenommen werden. 

Beispiel:
"Diese Erklärung stellt ein unbefristetes Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags dar. Das Angebot bleibt fortdauernd annahmefähig."

Die Vertragstrafenverpflichtung (nicht der mit einer Unterlassungserklärung angestrebte Wegfall der Wiederholungsgefahr) tritt erst mit der Annahme des Angebots auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags ein.[12] In diesem Zusammenhang ist jedenfalls aus der Perspektive des (u.a. Vertragsstaren-) Gläubigers zu überlegen, ob mit der Unterlassungserklärung zugleich ein Annahmeverzicht gem. § 151 S. 1 BGB erklärt werden soll (soweit dieser nicht ohnehin bereits in der Erklärung des Schuldners enthalten ist[13]). Die mit der Abmahnung vorformulierte Unterlassungserklärung kann entsprechend (klarstellend) erweitert werden.

Beispiel:
"Auf den Zugang einer Annahmeerklärung wird gemäß § 151 Satz 1 BGB verzichtet."

Aus der Perspektive des Schuldners ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein solcher Annahmeverzicht die Position des Schuldner einseitig verschlechtert, ohne dass sich darauf gleichzeitig Vorteile ergeben würden. Insbesondere die Wiederholungsgefahr entfällt bereits mit dem Zugang des Angebots auf Abschluss des Unterlassungsvertrags.

Keine sonstigen Regelungen

Die Unterlassungserklärung sollte sich aus der Perspektive des Unterlassungsschuldners auf die Kernelemente beschränken: Unterlassungsverpflichtung, Vertragsstrafeversprechen und ggf. die erforderlichen Klarstellungen. 

Sonstige Regelungen (insbesondere zu Auskunfterteilung und Kostenerstattung / Schadenersatz) sind für die Zielerreichung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich und damit im Rahmen einer Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung entbehrlich. Sie binden den Schuldner zusätzlich ohne rechtliche Notwendigkeit.

Auch aus der Perspektive des Unterlassungsgläubigers erscheint ein Verzicht auf zusätzliche Regelungen (welche z.B. in eine vorformulierte Unterlassungserklärung aufgenommen werden) regelmäßig sinnvoll, da hierdurch der Abschluss eines Unterlassungsvertrags erfahrungsgemäß deutlich erleichtert und beschleunigt wird. Alle zusätzlichen Forderungen können dann jederzeit im Nachgang ausführlich und in Ruhe verhandelt und geregelt werden. 

Muster Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung

Eine strafbewehrte Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung kann z.B. wie folgt abgegeben werden:

Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung

[Name Empfänger]
[Straße]
[PLZ Ort]                                                                                                - nachfolgend: Schuldner - 

verpflichtet sich gegenüber 

[Name Absender]
[Straße]
[PLZ Ort]                                                                                                - nachfolgend: Gläubiger - 

wie folgt:

I. 

Der Schuldner unterlässt zukünftig [Exakte Beschreibung der relevanten Verletzungen bzw. des verletzenden Verhaltens. Dabei "so viel wie nötig, so wenig wie möglich".]

[Weitere Ausführungen / Beschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung...]

II.

Für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung zahlt der Schuldner an den Gläubiger eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Gläubigers gestellt ist und welche im Streitfall durch das zuständige Landgericht auf seine Angemessenheit hin überprüft werden kann.

__________________________________________________________  
Ort, Datum, rechtsverbindliche Unterschrift des Schuldners

 


[3] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 140.

[4] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 157.

[5] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 142.

[6] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 139.

[7] BGH, 01.12.2022, I ZR 144/21, Rn. 27 ff. – Wegfall der Wiederholungsgefahr III

[8] BGH, 01.12.2022, I ZR 144/21, Rn. 30 f. – Wegfall der Wiederholungsgefahr III.

[9] BGH, 01.12.2022, I ZR 144/21, Rn. 37 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III.

[10] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 193.

[11] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 173.

[12] BGH, 01.12.2022, I ZR 144/21, Rn. 37 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III.

[13] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 174. A.A. BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 151 Rn. 15 m.w.N. Offen gelassen in BGH, 18.05.2006, I ZR 32/03, Rn. 16 - Vertragstrafenvereinbarung

Termin vereinbaren

Für weitere Termine kontaktieren Sie uns gerne.