Initiative Unterlassungserklärung statt Abmahnung

Eine Unterlassungserklärung kann auch ohne vorherige Abmahnung oder ohne vorformulierte Unterlassungserkläring (eigen-) initiativ vom Unterlassungsschuldner abgegeben werden.

Gibt der Schuldner eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Gläubiger ein Angebot vorformuliert hat, handelt er als Anbietender. Er unterbreitet dem Gläubiger das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags.  

Der Unterlassungsvertrag kommt erst mit der Annahme durch den Gläubiger zustande. Es gelten in diesem Zusammenhang die bei der modifizierten Erklärung dargestellten Grundsätze.

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