Inhalte einer Abmahnung

Eine Abmahnung muss inhaltlich verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit sie wirksam ist. Werden diese Voraussetzungen nicht beachtet, können die mit einer Abmahnung verfolgten Ziele regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt erreicht werden. Insbesondere löst die unwirksame Erstattung keine Kostenerstattungsansprüche des Abmahnenden aus. Ferner kann das Kostenrisiko bei einem ggf. folgenden gerichtlichen Verfahren nicht reduziert werden.

Übersicht

Ausgangspunkt der Abmahnung sind Unterlassungsansprüche des Abmahnenden. Diese können u.a. aus unlauterem Wettbewerb bzw. Wettbewerbsverstößen, Markenrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen oder aus Äußerungen, welche das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, resultieren.

Bevor abgemahnt wird, ist zunächst eine sorgfältige Vorprüfung durchzuführen, ob die geltend zu machenden Ansprüchen tatsächlich existieren und gerichtsfest dokumentiert sind bzw. bewiesen werden können. Nur in diesem Fall kann eine berechtigte und erfolgversprechende Abmahnung ausgesprochen werden. Unberechtigte Abmahnungen können für den Abmahnenden verschiedene negative Konsequenzen haben.

Zur Abmahnung berechtigte Absender sind der oder die jeweilige(n) Anspruchsinhaber (Aktivlegitimation). Adressaten der Abmahnung sind diejenige(n) Person(en), gegen welche die Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden bzw. welche die beanstandeten Verletzungshandlungen zu verantworten haben (Passivlegitimation). Dabei ist gerade bei Beteiligung von Unternehmen genauestens auf die richtige Identifikation und Bezeichnung des Gegners zu achten. Außerdem sollte ggf. geprüft werden, ob Geschäftsführer und andere leitende Mitarbeiter auch persönlich in Anspruch genommen werden können. Die Unterlassungsverpflichtung einer GmbH nutzt beispielsweise wenig, wenn der verantwortliche Geschäftsführer diese kurz nach Abgabe der Unterlassungserklärung abwickelt und anschließend mit einer neuen Gesellschaft oder einem Einzelunternehmen das beanstandete Verhalten fortsetzt.

Ob der Abmahnung durch einen Vertreter eine Vollmacht beigefügt werden muss, ist nicht abschließend geklärt[1]. Es empfiehlt sich insoweit vorsorglich von einer entsprechenden Verpflichtung auszugehen und eine Vollmacht beizufügen, um eine mögliche Zurückweisung gem. § 174 BGB sicher zu vermeiden. Bei differenzierter Betrachtung ist eine Bestimmung der Rechtsnatur der konkreten AbmahnungRechtsnatur der konkreten Abmahnung vorzunehmen. Enthält die Abmahnung neben der bloßen Aufforderung zugleich das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages durch Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (z.B. durch eine entsprechend vorformulierte und beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung), kommt es auf die Vorlage einer Vollmacht nicht an. Die Abmahnung kann dann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, dass eine Vollmacht nicht beigefügt worden sei.[6] Eine Vollmacht ist allerdings in den verbleibenden (eher seltenen) Fällen vorzulegen, in denen sich die Abmahnung auf die bloßen Aufforderungen beschränkt, ohne zugleich ein hinreichend bestimmtes Vertragsangebot zu unterbreiten[2].

Um wirksam abzumahnen, müssen verschiedene inhaltliche Voraussetzungen beachtet werden. Ohne die Beachtung der inhaltlichen Voraussetzungen können die mit einer Abmahnung für den Abmahnenden verbundenen Chancen nicht realisiert werden. Insbesondere kann der Abmahnende sein Kostenrisiko nicht reduzieren. Welche Inhalte die Abmahnung aufweisen muss, kann der folgenden Checkliste entnommen werden.

Checkliste Abmahnung (Inhalte)

Erforderliche Inhalte einer Abmahnung sind:

  1. Eigene (Schutz-) Rechte
  2. Rechtsverletzung des Abgemahnten
    a. Konkrete Beschreibung des angegriffenen Verhaltens
    b. Behauptung der Rechtsverletzung
  3.  Aufforderungen
     
    a. zur Unterlassung und 
     b. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  4.  Fristsetzung für die Abgabe der Erklärungen
  5. die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Ablehnung der Ansprüche nach Ziff. 3

Eine vorformulierte Unterlassungs- / und Verpflichtungserklärung kann der Abmahnung beigefügt werden. Erforderlich ist dies allerdings nicht. Der Abmahnende ist nicht verpflichtet, den Text der Unterlassungserklärung vorzuformulieren oder eine bestimmte Vertragsstrafe zu benennen. Er muss lediglich seine entsprechenden Ansprüche geltend machen und dabei insbesondere den genauen Unterlassungsanspruch benennen. Aus verschiedenen Gründen kann es jedoch vorteilhaft sein, die geforderte Unterlassungserklärung bereits vorzuformulieren und dem Verletzer zuzuleiten.

(Schutz-) Rechte

Mit der Angabe der oder des streitgegenständlichen eigenen (Schutz-) Rechte(s) gibt der Abmahnende den individuellen Verfahrensrahmen vor. Die Abmahnung kann sich auf ein einzelnes Recht konzentrieren oder mehrere Rechte benennen.

Existieren mehrere Rechte, ist zu prüfen ob und ggf. welche Schutzrechte in einer Abmahnung zusammengefasst werden. Einerseits kann der Abmahnende ein berechtigtes Interesse an der Aufteilung einzelner Schutzrechte in verschiedene Verfahren haben. Andererseits dürfen diese mit Blick auf einen möglichen Rechtsmissbrauch nicht beliebig in einzelne Abmahnungen aufgeteilt werden. Grundsätzlich sollten jedenfalls ähnliche Schutzrechte wie z.B. ein Markenprotfolio in einer einzelnen Abmahnung zusammengefasst werden.  

Die Abmahnung unterliegt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr 2 ZPO. Stützt der Markeninhaber die Abmahnung auf die Verletzung mehrerer (Schutz-) Rechte, muss er daher nicht klarstellen, ob er diese kumulativ oder eventuell geltend macht und im letztgenannten Fall in welcher Reihenfolge dies geschehen soll.[11] Dies ist (später) bei einer entsprechenden Klage allerdings erforderlich.

Bereits bei der Angabe der relevanten (Schutz-) Rechte in der Abmahnung sollte allerdings der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit berücksichtigt werden. Zur Vermeidung von Verzögerungen in einem eventuell erforderlichen späteren einstweiligen Verfügungsverfahren sollten bereits in der Abmahnung alle (Schutz-) Rechte benannt sein, die auch später Gegenstand des gerichtlichen Verfügungsverfahrens werden sollen.

Rechtsverletzung

Das beanstandete Verhalten des Anspruchsgegners und Abmahnungsempfängers muss so konkret wiedergegeben werden, dass der Abgemahnte unschwer erkennen kann, welches Verhalten als Rechtsverletzung angesehen wird. Nur so kann er wissen, was er zu unterlassen hat. Es muss insoweit (nur) die begangene Handlung in tatsächlicher Hinsicht so detailliert geschildert werden, dass dem Adressaten deutlich wird, worauf sich der Absender konkret bezieht und was der Adressat ggf. abstellen oder künftig unterlassen soll.[12]

Die Abmahnung sollte dabei substantiiert mit Blick auf einen ggf. folgenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung formuliert sein. Erforderlich ist auch insoweit mit Blick auf den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit eine Deckungsgleichheit zwischen der Abmahnung und einem eventuellen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Abmahnung und Antrag müssen im Kern tatsächlich und rechtlich „identisch“ sein.[7]

Schließlich muss die Behauptung einer Rechtsverletzung erfolgen, regelmäßig begleitet durch die Nennung der verletzten Rechtsnormen. 

Beispiel:
"Mit der dargestellten markenmäßigen Nutzung der Marken verstoßen Sie gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG."

Aufforderungen

Die Abmahnung enthält auch eine ausdrückliche Aufforderung (1.) die Verletzungshandlungen zu unterlassen und (2.) eine strafbewehrte Unterlassungs- und  Verpflichtungserklärung abzugeben.

Beispiel:
"Ich fordere Sie auf, die Verletzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung abzugeben, welche die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließt."

Frist

Die in der Abmahnung gesetzte Überprüfungs- und Erklärungsfrist muss angemessen sein. Der Abgemahnte muss die Möglichkeit zur Überprüfung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände haben und sich bei Bedarf hierzu rechtlich beraten zu lassen. Die Länge der Frist bestimmt sich nach der Dringlichkeit der Sache und den Umständen des Einzelfalls.[9] Die angemessene Frist zur Abgabe der geforderten Unterlassungs- / Vertpflichtungserklärung beträgt in der Praxis häufig bis zu einer Woche.

Bei besonders dringlichen Angelegenheiten sind auch kürzere Fristen bis zu einem Tag oder sogar Stunden[10] möglich. 

Längere Fristen sind ebenfalls möglich und erhöhen ggf. die Rechtssicherheit bezüglich eines prozessualen Kostenrisikos des Abmahnenden gem. § 93 ZPO. Zu berücksichtigen sind allerdings auch die Dringlichkeitsfristen bei einer einstweiligen Verfügung, welche regelmäßig schnelle Aktivitäten und damit verbunden auch kurze Fristen bei der Abmahnung erfordern. 

Ist die Frist zu kurz bemessen, macht dies die Abmahnung nicht ,,unwirksam", vielmehr wird dann eine angemessene Frist in Gang gesetzt.

Androhung Eskalation

Dem Abgemahnten muss außerdem erklärt werden, dass bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt oder das Klageverfahren eingeleitet wird. Erforderlich ist insoweit die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall, dass der Abgemahnte den Aufforderungen auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung nicht nachkommt. 

Beispiel:
"Sollten wir bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht im Besitz der Erklärung sein, werden wir unserer Mandantin empfehlen, wegen der Benutzung unverzüglich gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten."

Muster Abmahnung

 

[Name Absender]
[Straße]
[PLZ Ort]

Vorab per E-Mail: [E-Mail-Adresse]
Original per Einwurfeinschreiben

[Name Empfänger]
[Straße]
[PLZ Ort]

[Datum]

[Name Absender] ./. [Name Empfänger]
Markenrechtsverletzung

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit darf ich Sie darüber informieren, dass ich Inhaber der folgenden Marken bin:

Marke:              [Marke 1]
Geltungsbereich:    [deutsche Marke, Unionsmarke, ...]
Anmeldepriorität:   [Datum 1]
Registernummer:     [Registernr. 1]
Markenform:         [Markenform 1]
Klassen:            [Markenklassen 1]

Marke:              [Marke 2]
Geltungsbereich:    [deutsche Marke, Unionsmarke, ...]
Anmeldepriorität:   [Datum 2]
Registernummer:     [Registernr. 2]
Markenform:         [Markenform 2]
Klassen:            [Markenklassen 2]

Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem amtlichen Markenregister, welches Sie unter https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger erreichen.

Die vorgenannten Marken nutzen Sie wie folgt: [genaue Beschreibung der Verletzungshandlungen, ggf. Nennung der relevanten URL, ggf. Kopien als Anlage beifügen]

Mit der dargestellten markenmäßigen Nutzung der Marken verstoßen Sie gegen § 14 Abs. 2 MarkenG. [Markenrechtsverletzung weiter konkretisieren: Identität oder Ähnlichkeit von Kennzeichen und Klassen]. Sie sind verpflichtet die Nutzung der Marken zu unterlassen.

Da schon Verletzungshandlungen der hier gerügten Art vorgekommen sind, besteht die Gefahr der Wiederholung. Diese können Sie nur durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beseitigen. Die bloße Ankündigung, die Rechtsverstöße nicht zu wiederholen, ist insoweit nicht ausreichend.

Ich fordere Sie auf, die Verletzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen und eine strafbewehrte

            Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung

abzugeben, welche die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließt (vgl. BGH, GRUR 1996, 2090 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Ich habe den Entwurf einer entsprechenden Erklärung beigefügt. Sie können diesen Entwurf oder jede andere Formulierung verwenden, solange sie den höchstrichterlichen Vorgaben entspricht.

Darüber hinaus sind Sie gem.§ 19 MarkenG zur Auskunft, u.a. über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse verpflichtet. Ich fordere ich Sie auf,

            Auskunft

gem. § 19 MarkenG zu erteilen und die dort genannten Angaben zu machen.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geben ich Ihnen Gelegenheit, die geforderte Erklärungen und Auskünfte bis spätestens

            [Frist, i.d.R. 3 Tage]

abzugeben. Die Übersendung vorab per Telefax oder E-Mail wahrt die Frist, falls außerdem zeitnah das Original der Unterlassungserklärung bei uns eingeht (vgl. BGH, 08.03.1990, I ZR 116/88, GRUR 1990, 530 - Unterwerfung durch Fernschreiben). Sollte die geforderte Erklärung nicht innerhalb der vorgenannten Frist eingehen, müssen Sie damit rechnen, dass kurzfristig und ohne weitere Nachricht das zuständige Gericht angerufen wird. 

Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Name]

Anlagen: 
Unterlassungserklärung (Entwurf)

 


[1] Vgl. Köhler/Feddersen, Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, UWG § 13 Rn. 10 f. und 30 ff.

[2] Vgl. BGH, 21.01.2021, I ZR 17/18, Rn. 16 - Berechtigte Gegenabmahnung.

[3] Vgl. BVerfG, 30.09.2018, 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 .

[4] Vgl. OLG München, NJW-RR 1988, 680.

[5] Vgl. Köhler/Feddersen, Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, UWG § 13 Rn. 10 f. und 30 ff. 

[6] Vgl. BGH 19.05.2010, I ZR 140/08, 1120 Rn. 15 – Vollmachtsnachweis; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 635.

[7] Vgl. BVerfG, 30.09.2018, 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 .

[9] Vgl. BGH 17.09.2009, I ZR 217/07, Rn. 18 – Testfundstelle.

[10] Vgl. OLG München, NJW-RR 1988, 680.

[11] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 634.

[12] Vgl. BGH, 21.01.2021, I ZR 17/18, Rn. 26 - Berechtigte Gegenabmahnung.

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