Mit einer Unterlassungserklärung, genauer: einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, gibt ein Rechtsverletzer zu verstehen, dass er sein bisheriges rechtswidriges Verhalten nicht weiter fortsetzt. Zugleich verspricht er für den Fall eines erneuten Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe. Eine wirksame Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung führt zum Wegfall der Wiederholungsgefahr und im Ergebnis zum schnellen Abschluss eines Rechtsstreits.
Außergerichtliche Verfahren
Die Unterlassungserklärung als Bestandteil eines Unterlassungsvertrags bietet beiden Vertragsparteien Vorteile, birgt aber auch substanzielle Risiken, die sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Die Chancen und Risiken einer Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung entsprechen denen einer Abmahnung. Auf die dortigen Ausführungen kann zunächst verwiesen werden.
Eine wirksame Unterlassungserklärung benennt einerseits die konkrete Unterlassungsverpflichtung und andererseits wird eine angemessene Vertragstrafe für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungeverpflichtung versprochen. Soweit diese Vogaben nicht korrekt umgesetzt werden, entfaltet die Unterlassungserklärung nicht die angestrebte Wirkung. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht.
Die durch den Wegfall der Wiederholungsgefahr erfolgreiche Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen dem Unterlassungsschuldner und dem Unterlassungsgläubiger ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist.
Die Unterzeichnung einer der Abmahnung bereits beigelegten, vorformulierten Unterlassungserklärung ist die einfachste Möglichkeit, ein Verletzungsverfahren außergerichlich zu beenden. Allerdings beinhaltet diese Vorgehensweise auch nicht unerhebliche Risiken. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass zu weitreichende Unterlassungspflichten begründet werden.
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