Die analoge Vollziehung findet ihren Abschluss mit der Rücksendung von Zustellungsurkunde und Titel vom Gerichtsvollzieher an den Gläubiger (-vertreter). Die digitale Vollziehung per beA endet mit der Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) durch den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners. Die Vollziehungsfrist ist eingehalten, wenn innerhalb eines Monats die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgt. Maßgeblich ist dabei das im elektronischen Empfangsbekenntnis ausgewiesene Datum.
Nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung (oder nach sonstiger Kenntnis von der Existenz der Verfügung) hat der Antragsgegner, welcher die einstweilige Verfügung abwehren möchte, insbesondere die Möglichkeit, Widerspruch gem. § 924 ZPO einzulegen. Daneben kann er unter den Voraussetzungen des § 926 ZPO Antrag auf Anordnung der Erhebung der Hauptsacheklage oder Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen versäumter Klageerhebung zur Hauptsache stellen. Unter den Voraussetzungen des § 927 ZPO kann der Antragsgegner Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände stellen.
Akzeptiert der Antragsgegner die einstweilige Verfügung, sollte er zur Vermeidung weiterer Kosten kurzfristig eine Abschlusserklärung abgeben.