Vollziehung / Zustellung bedeutet Vorzeigen der Ausfertigung (alternativ einer beglaubigten Abschrift) und Übergabe (mindestens) der beglaubigten Abschrift an den oder die richtigen Empfänger. Wie bereits ausgeführt fällt die Vollziehung gem. §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO in die Zuständigkeit des Antragsteller als Gläubiger (nicht des Gerichts!).
Allgemeines
Empfänger: Die einstweilige Verfügung ist grundsätzlich unmittelbar an den Antragsgegner persönlich zuzustellen, § 166 Abs. 1 ZPO. Bei mehreren Antragsgegnern ist die Verfügung ist an jeden Antragsgegner gesondert zuzustellen. In diesem Fall sollten frühzeitig bereits im Verfügungsantrag ausreichend Ausfertigungen beantragt werden.
Sofern sich ein Verfahrensbevollmächtigter für den Rechtszug bestellt hat, ist an den Verfahrensbevollächtigten zuzustellen, § 172 Abs. 1 ZPO. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bestellung eindeutig auf ein (etwaiges) Verfügungsverfahren bezieht.[1] Hat sich der Rechtsanwalt lediglich auf die Abmahnung gemeldet und diesbezüglich seine Bevollmächtigung mitgeteilt, ist die einstweilige Verfügung dennoch an Partei zuzustellen. Die (außergerichtliche) Vollmacht beinhalten noch keine Prozessvollmacht.[2]
Eine erneute Zustellung an einen nachträglich bestellten Bevollmächtigten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine wirksame Zustellung / Vollziehung kann nicht dadurch unwirksam werden, dass sich später ein Bevollmächtigter legitimiert bzw. die die Zustellung betreibende Partei hiervon Kenntnis erlangt.[3] Ausnahmsweise können allerdings Korrekturen erforderlich sein.[4]
Fehlt es an einer Prozessvollmacht, so kann die einstweilige Verfügung gem. §§ 171 S. 1 ZPO mit dergleichen Wirkung an den rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten (ggf. auch den Rechtsanwalt) wie an den Antragsgegnerin / Schuldnerin selbst zugestellt werden. Dafür muss im Zeitpunkt der Zustellung eine wirksame schriftliche Vollmacht bestehen und die Bevollmächtigung muss sich (auch) auf die Entgegennahme von Erklärungen beziehen. Strittig ist, ob eine solche Bevollmächtigung zur Entgegennahme auch einer einstweiligen Verfügung schon in der Erteilung einer Vollmacht für das Abmahnverfahren enthalten ist.[5]
Bestehen Zweifel bei der Bevollmächtigung, so empfiehlt sich die Zustellung sowohl an den Antragsgegner als auch den (möglichen) Prozessbevollmächtigten.[6]
Die (Partei-) Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt gem. § 192 ZPO nach entsprechendem Auftrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher. § 193 ZPO regelt dabei Details zur Zustellung von Schriftstücken (Ausfertigung, beglaubigte Abschrift und einfache Abschrift). § 193a ZPO regelt die Zustellung von elektronischen Dokumenten (gerichtliches elektronisches Dokument, bitgleiche Kopie, beglaubigte Abschrift, einfache Abschrift).
Soweit eine Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners erfolgen muss, kann diese durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Gegenanwalt tatsächlich empfangsbevollmächtigt und empfangswillig ist. Verzögerungen können ansonsten ggf. zulasten der Vollziehungsfrist gehen und im Extremfall zur Unwirksamkeit bzw. Aufhebbarkeit der einstweiligen Verfügung führen. Die regelmäßig per beA vorzunehmende Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgt durch vollständige Weiterleitung der erforderlichen Dokumente (s.u.) mit einem kurzen Begleitschreiben unter Verwendung der Zustellungsart „Zustellung gegen eEB“, §§ 191, 173 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Insgesamt müssen folgende Voraussetzungen bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung beachtet werden:
Checkliste Vollziehung
Für die wirksame Vollziehung / Zustellung einereinstweiligen Verfügung die folgenden Vorgaben streng zu beachten! Kleinste Fehler können zur Unwirksamkeit der Vollziehung und zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen.
1. Frist: ein Monat, § 929 Abs. 2 ZPO
- nach Verkündung (nicht Zustellung!) des Urteils oder
- nach Zustellung des Beschlusses
2. Empfänger
- an jeden einzelnen Antragsgegner
- an Verfahrensbevollmächtigten (falls für den Rechtszug bestellt)
- im Zweifel an alle Antragsgegner und Verfahrensbevollmächtigte
3. Form
- Parteizustellung durch Gerichtsvollzieher
- von Anwalt zu Anwalt (falls für den Rechtszug bestellt)
4. Dokumente
- Ausfertigung / gerichtlich beglaubigte Abschrift / elektronische Ausfertigung /
beglaubigte elektronische Abschrift
- ggf. beglaubigte Abschriften
- ggf. Anlagen
- ggf. Antragsschrift
5. ggf. Signaturdatei(en)
Ausfertigung / gerichtlich beglaubigte Abschrift
Analoge Zustellung
Dem Auftrag an den Gerichtsvollzieher ist zunächst die Ausfertigung der Entscheidung beizufügen. Ausfertigungen werden allerdings durch das Gericht gem. 317 Abs. 2 S. 1 ZPO nur noch auf Antrag und nur in Papierform erteilt.
Alternativ kann eine nach § 169 Abs. 2 S. 1 ZPO gerichtlich beglaubigte Abschrift des Eilrechtstitels verwendet werden, welche mittlerweile den Regelfall bei der Zustellung darstellt.[9]
Die Ausfertigung oder die alternativ verwendete beglaubigte Abschrift wird dem Gläubiger zusammen mit der Zustellungsurkunde nach erfolgter Zustellung zurückgegeben, § 193 Abs. 4 ZPO.
Digitale Zustellung
Im elektronischen Rechtsverkehr[10] können als weitere Alternativen eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigte elektronische Abschrift i.S.d. § 169 Abs. 4 ZPO oder einen durch den / die Richter nach § 130b ZPO qualifiziert elektronisch signierten Entscheidung als elektronische Ausfertigung i.S.d. § 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO verwendet werden.
Bei der Verwendung elektronischer Dokumente (insbesondere auch bei der Vollziehung der einstweilige Verfügung von Anwalt zu Anwalt über das beA) ist es ausreichend, aber auch zwingend erforderlich, dass die Entscheidung zusammen mit den verbundenen Signaturdateien im standardisierten Format (PKCS#7-Dateien) zugestellt wird. Eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich.[11] Stellt der Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gemäß § 195 ZPO ohne Signaturdatei des Gerichts der Gegenseite zu, liegt ein Zustellungsmangel vor. Gibt der Antragsgegnervertreter bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt für diese mangelhafte Zustellung ein Empfangsbekenntnis ab und fehlte lediglich die Signaturdatei des Gerichts, so wird teilweise von einer Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO ausgegangen.[12]
Die Signaturen müssen vor der Zustellung verifiziert werden. Nur fehlerfreie und prüfbare Signaturen können eine wirksame Vollziehung bewirken. Hierzu ist der Signaturbericht abzurufen und zu prüfen. Sind (wie regelmäßig) bei Kammerentscheidungen eines Landgerichts mehrere Richter an der Entscheidung beteiligt, müssen von allen beteiligten Richtern korrekte Signaturdateien vorliegen.[13]
Generell zu beachten ist im elektronischen Rechtsverkehr, dass eine vom Gericht in Papierform übermittelte beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der Entscheidung nicht zur elektronischen Vollziehung geeignet ist. Dies ist insbesondere auch dann nicht möglich, wenn diese vom Rechtsanwalt eingescannt und qualifiziert elektronisch signiert wird. Während § 169 Abs. 2 S. 2 ZPO für die Papierform die Möglichkeit der anwaltlichen Beglaubigung ermöglicht, fehlt eine solche Regelung in § 169 Abs. 4 und 5 ZPO.
Beglaubigte Abschrift
Dem (analogen) Auftrag an den Gerichtsvollzieher sind außerden Abschriften der Entscheidung beizufügen, welche an den oder die Schuldner zugestellt werden sollen und dort verbleiben. Die Anzahl der Abschriften richtet sich nach der Anzahl der Zustellungsempfänger, § 193 Abs. 1 S. 2 ZPO, oder deren Vertreter.
Die Abschriften können entweder bereits anwaltlich oder durch die Geschäftsstelle beglaubigt übersandt werden. Alternativ kann eine Beglaubigungen gem. § 193 Abs. 1 S. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Bei der anwaltlichen Beglaubigung ist darauf zu achten, dass diese sich eindeutig auf das gesamte Schriftstück und die darin enthaltenen einzelnen Blätter als Einheit bezieht. Im Zweifel ist der Beglaubigungsvermerk auf jedes einzelne Seite der Dokumente anzubringen
Wenn die zu vollziehende Entscheidung im Original farbige Bestandteile enthält, ist sie nach dem OLG Stuttgart grundsätzlich in Farbe zuzustellen und es sind entsprechende farbige Abschriften zu erstellen.[14]
Im Falle der elektronischen Übermittlung der einstweiligen Verfügung (s.o.) kann der Gerichtsvollzieher die zuzustellenden Abschriften beglaubigen, ggf. nachdem er zuvor Ausdrucke angefertigt hat.
Anlagen
Wenn die Entscheidungsformel ausdrücklich bestimmt bezeichnete Anlagen in Bezug nimmt und daher der Umfang des Unterlassungsgebots ohne ihre Kenntnis nicht verständlich ist, müssen diese Anlagen ebenfalls zugestellt werden.[15]
Anlagen, mit denen die Entscheidung fest / untrennbar verbunden ist müssen ebenfalls zugestellt werden. Keinesfalls darf die verbundene Entscheidung aufgetrennt werden.
Im elektronischen Rechtsverkehr können die Anlagen selbstständig qualifiziert elektronisch signiert werden. Sehr wichtig ist es dabei, darauf zu achten, lediglich die zusätzlich beigefügten Dokumenten signiert werden. Das vom Gericht bereits qualifiziert signierten Dokument darf keinesfalls erneut signiert werden. Dadurch würde die originäre gerichtliche Signatur überschrieben und damit ihre Authentizität beeinträchtigt.[16]
Antragschrift
Wenn nicht in der einstweiligen Verfügung besonders angeordnet und die Entscheidung aus sich heraus verständlich ist, muss die Antragsschrift grundsätzlich nicht mit zugestellt werden. Aus taktischen Gründen sollte die Antragsschrift dann auch nicht freiwillig zugestellt werden.
Wird in der einstweiligen Verfügung auf die Antragsschrift Bezug genommen, muss die Antragsschrift ebenfalls vollständig zugestellt werden.[17]
Von manchen Gerichten wird die einstweilige Verfügung (auch) mit der Antragsschrift durch Klammerung fest verbunden. In diesem Fall ist eine beglaubigte Abschrift der Gesamturkunde zuzustellen. Die einstweilige Verfügung muss immer in vollständiger Form zugestellt werden, so wie sie erlassen worden ist. Hierüber sollte eine ausreichende Beweislage geschaffen werden. Bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist dies regelmäßig unproblematisch. Bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist das schwieriger. Das Empfangsbekenntnis muss zwingend entsprechend eindeutig formuliert werden.
[1] OLG Nürnberg, 24.10.2023, 3 U 965/23, GRUR 2023, 1715; OLG Frankfurt/Main, 04.02.2021, 6 U 161/20, GRUR-RR 2021, 545; OLG Düsseldorf, 07.02.2019, 20 U 101/18.
[2] OLG Köln, 10.01.2005, 6 W 117/04, GRUR-RR 2005,143 – Couchtisch; OLG Köln, 20.12.2000, 6 U 131/00, GRUR 2001, 456.
[3] OLG Frankfurt/Main, 04.02.2021, 6 U 161/20, GRUR-RR 2021, 545.
[4] Siehe etwa zur Auslandszustellung OLG Frankfurt/Main, 09.07.2013, 6 U 120/13, BeckRS 2013, 20071 und zur Dringlichkeit OLG Düsseldorf, 16.07.2019, 20 W 59/19, BeckRS 2019, 18600.
[5] Köhler/Feddersen, Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, UWG § 12 Rn. 2.63 m.w.N.
[6] Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, 5. Aufl. 2021, UWG § 12 Rn. 320; Köhler/Feddersen, Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, UWG § 12 Rn. 2.63.
[9] BGH, 21.02.2019, III ZR 115/18.
[10] Ausführlich hierzu etwa Burnett, Vollziehung einstweiliger Verfügungen durch beA-Zustellung, NJW 2025, 3204; Günther, Zustellung einstweiliger Verfügungen über das beA, GRUR-Prax 2024, 621.
[11] OLG Dresden, 22.08.2023, 4 U 779/23, GRUR-RS 2023, 26628.
[12] LG Frankfurt a. M, BeckRS 2025, 27560.
[13] Weitere Einzelheiten bei Burnett, Vollziehung einstweiliger Verfügungen durch beA-Zustellung, NJW 2025, 3204, 3205, Rn. 12 ff.
[14] OLG Stuttgart, 06.06.2024, 2 U 207/23, GRUR 2024, 1563 – Produktfotograf; OLG Frankfurt a. M. 07.04.2009, 11 U 74/08, GRUR 2009, 995 – farbige Skulpturen; OLG Hamburg 30.01.2007, 3 W 239/06, GRUR-RR 2007, 406.
[15] OLG Stuttgart, 06.06.2024, 2 U 207/23, GRUR 2024, 1563 – Produktfotograf.
[16] Vgl. Burnett, Vollziehung einstweiliger Verfügungen durch beA-Zustellung, NJW 2025, 3204, 3205, Rn. 9.
[17] Str., so aber die wohl h.M., z.B. OLG München 02.09.2003, 29 W 2010/03, NJW-RR 2003, 1722; OLG Koblenz 21.03.2013, 9 U 1156/12, BeckRS 2013, 08776.