Leistungsklage

Mit einer Leistungsklage werden Ansprüche des Klägers auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen geltend gemacht. Im Erfolgsfall wird der Beklagte entsprechend verurteilt, d.h. er muss die eingeklagte Handlung vornehmen oder dulden oder ist verpflichtet bestimmte Handlungen zu unterlassen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei einer Leistungsklage nach den allgemeinen Vorschriften für Klagen gem. §§ 12 ff ZPO. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 12, 13 ZPO bzw. § 17 ZPO ist insbesondere der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO zu prüfen. Kommt es zu Rechtsverletzung im Rahmen von Online-Aktivitäten, ist für die internationale (vgl. Art. 7 EuGVVO) sowie die örtliche Zuständigkeit auf den bestimmungsgemäßen Abruf des Online-Auftritts sowie auf den Abnehmerkreis abzustellen[1].


[1] Vgl. BGH, 15.10.2020, I ZR 135/19, Rn. 12 ff. - PEARL/PURE PEARL m.w.N.

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