Feststellungsklage

Die Feststellungsklage ist auf die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, § 256 Abs. 1 ZPO. Sie setzt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung voraus (Feststellungsinteresse). Die Feststellungsklage kommt u.a. als Zwischenschritt zur Schadenersatzfeststellung oder als negative Feststellungsklage in Betracht.

Bei der Feststellungsklage gelten zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Klage.

Weitere, zentrale Voraussetzung der Feststellungsklage ist die Existenz eines Feststellungsinteresses. 

Beispiel:
Durch eine Abmahnung ist ein Feststellungsinteresse des Abgemahnten gegeben. Er kann eine negative Feststellungsklage erheben und gerichtlich feststellen lassen, dass der vom Abmahnenden geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht.[2] Als Reaktion auf eine bloße Berechtigungsanfrage kann hingegen keine negative Feststellungsklage erfolgen.[4]

Das Feststellungsinteresse entfällt nachträglich durch eine Unterlassungsklage des Anspruchstellers. Die negative Feststellungsklage wird dadurch unzulässig. Es tritt dann Erledigung ein, es sei denn, die negative Feststellungsklage ist bereits entscheidungsreif.[6]


[2] Vgl. BGH, 23.11.2000, I ZR 93/98, GRUR 2001, 242 – Classe E.

[4] Vgl. BGH, 07.06.2001, I ZR 21/99 – Kauf auf Probe.

[6] Vgl. BGH, 21.12.2005, X ZR 17/03 - Detektionseinrichtung I.

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