Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung

 

Abgrenzungs- und VorrechtsvereinbarungDie Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung erweitert die (reine) Abgrenzungsvereinbarung um weitergehende Regelungen, insbesondere um die im Titel genannte Vorrechtsvereinbarung sowie spiegelbildlich dazu um eine Nichtangriffsvereinbarung. Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen können kartellrechtlich problematisch sein. Sie müssen sorgfältig gestaltet bzw. geprüft werden.

Regelungsgegenstand und Rechtsnatur

Regelungsgegenstand und Rechtsnatur der Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung entsprechen zunächst der (reinen) Abgrenzungsvereinbarung. Auf die dortigen Ausführungen zur Abgrenzungsvereinbarung kann verwiesen werden.

Die Regelungen der reinen Abgrenzungsvereinbarung werden bei der Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung – wie es sich aus der Bezeichnung bereits ergibt – um Regelungen einer Vorrechtsvereinbarung und um spiegelbildlich korrespondierende Nichtangriffsabreden sowie weitere diese Bereiche ergänzenden Regelungen erweitert. 

Diese zusätzlichen Regelungen erweitern den Anwendungsbereich der Vereinbarung deutlich, erhöhen jedoch zugleich die Risiken einer möglichen Unwirksamkeit der Vereinbarung insbesondere wegen Verstößen gegen das Kartellrecht. Auch wenn die überwiegende Ansicht die Wirksamkeit der nachfolgend dargestellten Vorrechtsvereinbarung, Nichtangriffsabrede und der weiteren Regelungen bejaht, sollten diese für jeden Einzelfall kritisch geprüft werden. Ggf. stellt im Einzelfall eine reine Abgrenzungsvereinbarung[3] die vorzugswürdige Lösung dar.

Inhalte der Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung

Vertragsinhalte einer Abgrenzungsvereinbarung können beispielsweise sein:

  • Festlegung der Beschränkung und ihrer Reichweite
  • Festlegung der Rechte und Pflichten des Inhabers der jüngeren und der älteren Marke
  • Ausräumung von zu erwartenen Kollisionen
  • Einschränkung des Warenverzeichnisses für die jüngere Marke
  • Stellung eines Löschungsantrages
  • Rücknahme des gegen die Eintragung des erhobenen Widerspruchs
  • Erstreckung auf das Ausland bei Auslandsmarken
  • Erstreckung auf Rechtsnachfolger und/oder verbundenen Firmen
  • Aufnahme einer Vorrechtsvereinbarung

Weitere Einzelheiten: Typische Regelungen und Modifikationen der Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung. 

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