Abgrenzungsvereinbarungen Markenrecht

Markenabgrenzung und Kartellrecht

Bei der Formulierung der Verpflichtungen der Parteien einer Abgrenzungsvereinbarung sind kartellrechtliche Gesichtspunkte besonders sorgfältig zu beachten. Verstöße gegen kartellrechtliche Vorgaben können insbesondere zur Nichtigkeit der Abgrenzungsvereinbarung gem. § 134 BGB führen. Daneben kommen Schadenersatzansprüche und Bußgelder in Betracht. 

Die Abgrenzungsvereinbarung

AbgrenzungsvereinbarungBei der Abgrenzungsvereinbarung handelt es sich um einen speziellen markenrechtlichen Vertrag. Mit diesem Vertrag wird regelmäßig das Ziel verfolgt, Streitigkeiten bei der Nutzung von zwei (eventuell) kollidierenden Marken zu vermeiden. Derartige Streitigkeiten können in verschiedenen Markenverfahren auftreten. Abgrenzungsvereinbarungen können sowohl außergerichtlich auch als in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden.

Abgrenzungsvereinbarung - typische Regelungen

Typische Regelungen einer Abgrenzungsvereinbarung sind u.a. die Benennung der betroffenen Kennzeichen als grundlegende Sachverhaltsbestimmung bzw. Festlegungen zum Gegenstand der Vereinbarung, Beschränkungen, der Ausschluss des Widerspruchs, Regelungen zur zeitlichen Geltung sowie schließlich Fragen der Kosten.

Abgrenzungsvereinbarung - Modifikationen

Abgrenzungsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Insbesondere Regelungen zu inhaberbezogenen Beschränkungen, Entgelten und Vertragsstrafen sind in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungsvereinbarungen.

Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung

 

Abgrenzungs- und VorrechtsvereinbarungDie Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung erweitert die (reine) Abgrenzungsvereinbarung um weitergehende Regelungen, insbesondere um die im Titel genannte Vorrechtsvereinbarung sowie spiegelbildlich dazu um eine Nichtangriffsvereinbarung. Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen können kartellrechtlich problematisch sein. Sie müssen sorgfältig gestaltet bzw. geprüft werden.

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