Bei der Formulierung der Verpflichtungen der Parteien einer Abgrenzungsvereinbarung sind kartellrechtliche Gesichtspunkte besonders sorgfältig zu beachten. Verstöße gegen kartellrechtliche Vorgaben können insbesondere zur Nichtigkeit der Abgrenzungsvereinbarung gem. § 134 BGB führen. Daneben kommen Schadenersatzansprüche und Bußgelder in Betracht.
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