Abgrenzungsvereinbarung - Modifikationen

Abgrenzungsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Insbesondere Regelungen zu inhaberbezogenen Beschränkungen, Entgelten und Vertragsstrafen sind in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungsvereinbarungen.

Beschränkung Inhaber

Auch der Markeninhaber mit prioritätsälteren Rechten kann sich im Einzelfall Einschränkungen in Bezug auf sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und/oder die Benutzung seines Zeichens unterwerfen. Er wird vor allem dann entsprechende Verpflichtungen eingehen, wenn die relevanten Sachverhalte komplex sind und/oder die Rechtslage nicht eindeutig ist und er als Markeninhaber ein langwieriges Widerspruchsverfahren oder das Risiko eines Rechtsstreits nicht eingehen möchte. Eine Möglichkeit besteht darin, sich gegenüber dem Inhaber der jüngeren Marke zu verpflichten, die ältere Marke nicht für solche Waren- und Dienstleistungen zu benutzen, für welche die jüngere Marke gemäß der Abgrenzungsvereinbarung benutzt werden darf.[1]

 

[1] Vgl. Beck'sches FB Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Koch, 5. Aufl. 2021, R. II. 2. Anm. 15. m.w.N.

Entgelt

Typischerweise wird im Rahmen von Abgrenzungsvereinbarungen kein Entgelt für die Einräumung bzw. den Verzicht von Rechten bezahlt.

Je nach Sach- und Rechtslage kann im Einzelfall eine Zahlung geregelt werden, z.B. zugunsten des Inhabers des prioritätsälteren Rechts eine bestimmte Zahlung durch den Anmelder vereinbart werden. Damit nähert sich die Abgrenzungsvereinbarung einem Markenlizenzvertrag an. Derartige Zahlungen dürften nur bei relativ eindeutiger Rechtslage und einem entsprechend hohen Risiko des Anmelders in Betracht kommen.

Vertragsstrafe

Mit dem Abschluss der Abgrenzungsvereinbarung verpflichtet sich vor allem der Anmelder des prioritätsjüngeren Kennzeichens zu mehr oder weniger umfangreichen Einschränkungen bei der Registrierung und Benutzung seines Kennzeichens.

Eine solche Beschränkung der Benutzung kann im Einzelfall mit einer Strafbewehrung versehen werden. 

Üblich ist die Regelung einer Vertragsstrafe allerdings nur, wenn entweder schon ein Verletzungsrechtsstreit anhängig ist oder wenn der Prioritätsjüngere bereits die Benutzung für Produkte in einer Art und Weise aufgenommen hat, die den Prioritätsälteren beeinträchtigt. 


[1] Vgl. Beck'sches FB Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Koch, 5. Aufl. 2021 *, R. II. 2. Anm. 15. m.w.N.

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