Amtsrecherche, Art. 43 UMV

Anders als im deutschen Markenverfahrensrecht kennt die UMV eine Amtsrecherche, vgl. Art. 43 UMV. Seit März 2016 führt das EUIPO die Recherche zwar in jedem Fall durch, übersendet das Ergebnis an den Anmelder aber nur, wenn ein entsprechender Antrag von ihm gestellt worden ist. Die Recherche beim EUIPO ist kostenlos. Die nationalen Ämter werden nur noch auf gesonderten und kostenpflichtigen Antrag des Anmelders hin tätig, der nur einheitlich für alle zur Recherche bereiten Länder gestellt werden kann. 

Nach Art. 43 Abs. 2 UMV übermittelt das EUIPO bei Vorliegen des entsprechenden Antrags im Eintragungsverfahren den betroffenen nationalen Behörden ein Exemplar der Anmeldung, sobald der Anmeldetag festgestellt ist. In vielen wirtschaftlich relevanten Ländern wie Deutschland, Frankreich und Italien findet eine solche Recherche allerdings nicht statt. Die Rechercheberichte der Behörden werden vom EUIPO zusammen mit dem eigenen Rechercheberichte an den Anmelder übersandt.

Rechtliche Wirkungen entfalten die Rechercheberichte nicht, ermöglichen es aber dem Anmelder, die Anmeldung wegen älterer Rechte einzuschränken oder zurückzunehmen, bevor es zu tatsächlichen Kollisionen kommt. Allerdings muss der Anmelder schnell reagieren, wenn er eine Einschränkung noch vor der Veröffentlichung erreichen will, weil die frühere Verzögerung von einem Monat zwischen der Übermittlung des Rechercheberichts und der Veröffentlichung gestrichen worden ist.

Wird die Anmeldung veröffentlicht, so informiert das Amt die Inhaber älterer Unionsmarken gemäß Art. 43 Abs. 7 UMV, die in dem Recherchebericht des EUIPO erwähnt werden. Der Anmelder hat auf diese Benachrichtigung keinen Einfluss. Sie erfolgt auch, wenn der Anmelder keinen Recherchebericht beantragt hat. Es ist deshalb sinnvoll, stets den Antrag auf Übersendung des Rechercheberichts zu stellen. Seit März 2016 besteht für Unionsmarkeninhaber die Möglichkeit, die manchmal recht lästigen Mitteilungen über später erfolgte Anmeldungen Dritter „abzubestellen“.

Die Hinweise sind ohnehin unverbindlich und auch recht unzuverlässig. Bei identischen Markenbegriffen in den gleichen Klassen sind vom Amt schon erheblich voneinander abweichende Rechercheergebnisse ermittelt worden. In jedem Fall bedeutet eine Nachricht nach Art. 43 Abs. 7 UMV für den Inhaber der älteren Unionsmarke nicht, dass ein Widerspruch erfolgreich sein wird. Vorzugswürdig ist deshalb die Überwachung von Neuanmeldungen durch ein professionelles Institut und eine Auswertung der ermittelten Ergebnisse durch einen erfahrenen Anwalt.

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