Auskunftsansprüche der Presse

Das deutsche Recht kennt verschiedene Auskunftsansprüche, die Pressevertreter  und zum Teil auch andere Personen gegenüber Behörden sowie sonstigen Organen und Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung öffentlich- rechtlicher Aufgaben betraut sind, geltend machen können. Man unterscheidet insbesondere den presserechtlichen Auskunftsanspruch und den Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Presserechtlicher Auskunftsanspruch

Behörden sind nach den Landespressegesetzen grundsätzlich verpflichtet Pressevertretern bei Anfrage die gewünschten Auskünfte zu erteilen (in Berlin § 4, in Brandenburg § 5 des jeweiligen Landespressegesetzes). Der Kreis der Anspruchberechtigten wird dabei sehr weit gezogen (lediglich im Bayerischen Landespressegesetz ist der Auskunftsanspruch auf Redakteure und von ihnen ausgewiesene Mitarbeiter beschränkt). Problematisch in diesem Zusammenhang ist das Auskunftsbegehren freier Journalisten. Diese sind als „Vertreter der Presse“ dann anspruchberechtigt, wenn ein Einverständnis des Presseunternehmens vorliegt. 

Ein solches Einverständnis bedarf es allerdings nicht bei Mitarbeitern, die für ein Presseunternehmen regelmäßig tätig werden (sog. „feste freie Mitarbeiter“, vgl. BayVGH NJW 2004, 3358).

Die Behörde kann die Auskunft an den Presseangehörigen nur in bestimmten Fällen verweigern, wenn dem Auskunftsbegehren z.B. Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen (insbesondere Verschlusssachen), dadurch die Ausführung eines schwebenden Verfahrens gefährdet wird oder der Auskunft ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Oft hängt die Zulässigkeit einer Auskunftsverweigerung dabei von einer Abwägung zwischen dem Interesse des Pressevertreters an der Auskunft und dem öffentlichen und privaten Interesse an der Geheimhaltung der Information ab. 

Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) gewährt nicht nur Presseangehörigen, sondern jeder Person gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darüber hinaus verpflichtet das IFG nicht nur Behörden, sondern auch sonstige Organe und Einrichtungen des Bundes den Zugang zu Informationen zu gewähren, soweit diese öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Sinn und Zweck des IFG ist es die Verwaltung transparent zu machen und diese damit zu sorgfältiger und ordnungsgemäßer Durchführung ihrer Arbeit anzuregen.

Der Informationssuchende muss einen Antrag nach § 7 IFG gegenüber der betreffenden öffentlich-rechtlichen Behörde stellen. Er kann grundsätzlich eine bestimmte Art der Mitteilung beantragen, diese kann jedoch aus wichtigem Grund, insbesondere erhöhter Verwaltungsaufwand, abgelehnt und die Information auf andere Weise erteilt werden, § 1 Abs. 2 IFG.

Inhaltlich ist der Anspruch auf jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung gerichtet, soweit diese Bestandteil eines Vorgangs öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben ist, § 2 Nr. 1 IFG. Es besteht kein Anspruch auf Mitteilung von Entwürfen oder Notizen. Der Antragssteller muss die im Zusammenhang mit seinem Antrag entstandenen Gebühren und Auslagen nach § 10 IFG tragen.

Zu beachten ist allerdings, dass diese grundsätzlich jedermann zustehende Informationsrecht nicht schrankenlos gewährt wird. Die §§ 3 bis 6 IFG enthalten einen umfassenden Katalog von Ausnahmebestimmungen.

So besteht nach § 3 IFG der Anspruch auf Auskunftsgewährung nicht, wenn öffentliche Belange wie beispielsweise die Sicherheit oder internationale Verhandlungen durch Bekanntwerden der begehrten Information gefährdet wären.

Zudem muss der Antrag abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe der Information den Erfolg behördlicher Entscheidungen beeinflussen würde, § 4 IFG.

Grundsätzlich sind von dem allgemeinen Informationsanspruch gemäß § 5 IFG auch personenbezogene Daten Dritter ausgenommen. Der Zugang hierzu darf nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn das Interesse des Antragsstellers hieran das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder dieser dem Zugang zugestimmt hat.

Ebenso besteht nach § 6 IFG kein Anspruch auf Informationserteilung soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.

Sollte ein Antrag unberechtigt abgewiesen werden, kann sich der Antragssteller an den Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit (das ist gleichzeitig der Bundesbeauftragte für Datenschutz) wenden, § 12 IFG. Die gerichtliche Durchsetzung des Informationsanspruchs aus dem IFG erfolgt vor dem Verwaltungsgericht.

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