Zeugnisverweigerungsrecht, § 53 StPO

Gemäß § 70 Abs. 1 StPO besteht ein genereller Zeugniszwang, wonach grundsätzlich jeder geladene Zeuge zur Sache aussagen muss. Presseangehörige sind insoweit allerdings privilegiert. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO steht Presseangehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Der Pressetätige muss daher weder zur Identität des Informanten, noch zu einer von diesem gemachten Mitteilung eine Aussage machen. Auch andere Antworten, die indirekt zur Aufdeckung der Identität beitragen oder diese erleichtern, können verweigert werden. Neben diesen einfachgesetzlichen Rechten kann im EInzelfall auch ein verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht bestehen.

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