Einfachgesetzliche Rechte der Presse

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot

Das Zeugnisverweigerungsrecht wäre nichts wert, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf andere Weise an die Informationen kommen könnten, die zur Identifizierung des Informanten benötigt werden, namentlich durch eine Durchsuchung der Redaktionsräume und Beschlagnahme von Material zu Beweiszwecken. Um diese Möglichkeit der Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts zu verhindern, regelt § 97 Abs. 5 StPO die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände in Räumen einer Redaktion, Druckerei oder Verlags. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Beschlagnahme von Pressematerial zu Beweweiszwecken unzulässig ist.

Zeugnisverweigerungsrecht, § 53 StPO

Gemäß § 70 Abs. 1 StPO besteht ein genereller Zeugniszwang, wonach grundsätzlich jeder geladene Zeuge zur Sache aussagen muss. Presseangehörige sind insoweit allerdings privilegiert. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO steht Presseangehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Der Pressetätige muss daher weder zur Identität des Informanten, noch zu einer von diesem gemachten Mitteilung eine Aussage machen. Auch andere Antworten, die indirekt zur Aufdeckung der Identität beitragen oder diese erleichtern, können verweigert werden. Neben diesen einfachgesetzlichen Rechten kann im EInzelfall auch ein verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht bestehen.

Auskunftsansprüche der Presse

Das deutsche Recht kennt verschiedene Auskunftsansprüche, die Pressevertreter  und zum Teil auch andere Personen gegenüber Behörden sowie sonstigen Organen und Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung öffentlich- rechtlicher Aufgaben betraut sind, geltend machen können. Man unterscheidet insbesondere den presserechtlichen Auskunftsanspruch und den Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

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