Das Zeugnisverweigerungsrecht wäre nichts wert, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf andere Weise an die Informationen kommen könnten, die zur Identifizierung des Informanten benötigt werden, namentlich durch eine Durchsuchung der Redaktionsräume und Beschlagnahme von Material zu Beweiszwecken. Um diese Möglichkeit der Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts zu verhindern, regelt § 97 Abs. 5 StPO die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände in Räumen einer Redaktion, Druckerei oder Verlags. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Beschlagnahme von Pressematerial zu Beweweiszwecken unzulässig ist.
Dieses Beschlagnahmeverbot gilt nicht nur für die Redaktionsräume, sondern beispielsweise auch für die Wohnung des Journalisten oder Redakteurs, wenn diese gleichzeitig als Arbeitsstätte dient (das Gleiche gilt für Durchsuchungsmaßnahmen, wenn diese dazu dienen, der Beschlagnahme dienende Gegenstände ausfindig zu machen).
Eine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Medienmitarbeiter selber Beschuldigter ist. Das Bundesverfassungsgericht hat im „Cicero-Urteil“ (BVerfGE 117, 244) diese Ausnahme jedoch insoweit eingeschränkt, als dass wegen des Rechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs, 1 Satz 2 GG an den Tatverdacht hohe Anforderungen zu stellen sind.