Erschöpfung im Markenrecht

Die Befugnisse aus der Marke erlöschen, wenn diese mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland in Verkehr gebracht wurde, § 24 MarkenG. Man spricht dabei vom Grundsatz der Erschöpfung als einer besonderen markenrechtlichen Schranke. Durch diesen Grundsatz sollen die Interessen des Rechteinhabers und des übrigen Rechtsverkehrs in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Es wäre für die Allgemeinheit unverträglich, wenn die Befugnisse des Rechteinhabers an dem geschützten Gegenstand auch nach der Veräußerung noch fortbestünden. Ein sinnvoller Handel käme so niemals zu Stande.

Beispiel: Ein Sportschuhhersteller veräußert Turnschuhe mit drei Streifen als markenrechtlich geschütztem Zeichen an lizenzierte Großhändler. Der Hersteller kann nun nicht mehr verhindern, dass diese das markenrechtlich geschützte Zeichen verwendet, um die markierten Schuhe an Einzelhändler weiterzuveräußern. Der Hersteller kann auch nicht mehr den Weiterverkauf der Einzelhänder an den Endverbraucher oder den erneuten Weiterverkauf vom Endverbraucher an einen weiteren Verbraucher (Second Hand)  etc. verhindern. Mit dem ersten Verkauf an den Großhändler sind die Markenrechte des Herstellers erschöpft.

Der Erschöpfungsgrundsatz gilt EU-weit. Er greift ein, wenn die Marke innerhalb der EU in den Verkehr gebracht wird, was regelmäßig durch Veräußerung geschieht. Die EU wird dabei als Binnenmarkt verstanden.

Der Erschöpfungsgrundsatz ist kein dem Markenrecht eigener Grundsatz, sondern zieht sich durch das gesamte Immaterialgüterrecht. Auch das Urheberrecht und Patentrecht kennen diesen Grundsatz.

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