Das Urheberrecht

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst zugunsten des Urhebers (§ 1 Urheberrechtsgesetz). Gegenstand des Urheberrechtes ist somit das Werk. Der Urheber wird in seinen geistigen und persönlichen Verbindungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. Daneben sind bestimmte Leistungen durch Leistungsschutzrechte geschützt. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen muss der Urheber allerdings Einschränkungen seines Urheberrechts zugunsten der Allgemeinheit hinnehmen. Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Rechteinhaber verschiedene Ansprüche geltend machen.

Übersicht zum Urheberrecht

Urheberrechte können schnell und ggf. sogar unbemerkt entstehen. Einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines Werkes. Anders als z.B. im Patentrecht bedarf es keines konstitutiven Staatsaktes (z.B. Patenterteilung). Was ein Werk ist, wird von § 2 Abs. 2 UrhG definiert. Danach ist ein Werk jede persönliche geistige Schöpfung. Der Begriff ist zweckneutral und unabhängig von dem praktischen oder gewerblichen Gebrauchszweck zu verstehen. Insbesondere Werbezwecke stehen dem Entstehen des urheberrechtlichen Schutzes nicht entgegen. Daneben zählt das Gesetz in § 2 Abs. 1 UrhG beispielhaft verschiedene Werkarten auf.

Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor, so stehen dem Urheber umfassende, absolute Rechte zu, welches nur in besonders geregelten Ausnahmefällen eingeschränkt ist (sog. "Schranken des Urheberrechts"). Ist die Nutzung nicht von Schranken gedeckt, liegt bei unbefugter Nutzung eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Rechteinhaber kann dann verschiede Ansprüche geltend machen und gerichtlich durchsetzen.

Ausgewählte Aspekte des Urheberrechts

Leistungsschutzrecht

LeistungsschutzrechteLeistungsschutzrechte sind mit Urheberrechten verwandt. Man spricht insoweit auch von "verwandten Schutzrechten". Die durch Leistungsschutzrechte geschützten Leistungen weisen eine gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf, ohne selbst Werkcharakter zu haben.

Die Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70 - 95 UrhG geregelt. Regelungsgegenstand sind spezielle Leistungen von sog. Werkmittlern (z.B. des ausübenden Künstlers oder des Tonträgerherstellers). Leistungsschutzrechte orientieren sich an den Urheberrechten und verweisen in unterschiedlichem Umfang auf die Regelungen für Urheberrechte. Häufig unterscheiden sich Leistungsschutzrechte von Urheberrechten vor allem durch eine kürzere Schutzdauer.

Mehr zum Leistungsschutzrecht >

Lichtbilder, Bildrechte, Fotorechte

Fotorecht / BildrechtNahezu jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt. Zum einen trifft dies auf jene Fotografien zu, welche die sog. Schöpfungshöhe überschreiten, also besonders künstlerisch gestaltet und deshalb als (Lichtbild-) Werke zu qualifizieren sind. Außerdem sind Fotos auch dann durch das besondere Leistungsschutzrecht des § 72 UrhG geschützt, wenn sie keinen herausgehobenen künstlerischen Charakter aufweisen ("Knipsbilder" / "Schnappschüsse"). Beim Umgang mit fremden Fotos ist daher besondere Sorgfalt geboten.

Mehr zu Lichtbilder, Bildrechte, Fotorechte > 

Urheberrechtsverletzungen

UrheberrechtsverletzungDas Urheberrecht ist ein absolutes Recht. Der Rechteinhaber kann alle anderen Personen von der Nutzung seines Werkes ausschließen. Zu unterscheiden sind vor allem Urheberpersönlichkeitsrechte nach §§ 12 - 14 UrhG und Verwertungsrechte nach §§ 15 ff. UrhG (mehr zu den Rechten des Urhebers...). Soweit sich Außenstehende nicht an diese Vorgaben halten, kommt es zu einer oder mehreren Urheberrechtsverletzungen. Wird das Urheberrecht verletzt, so stehen dem Rechteinhaber unterschiedliche Ansprüche zur Verfügung. Er kann beispielsweise Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft verlangen.

Mehr zur Urheberrechtsverletzung >

Urheberrechte professionell schützen und verwerten

Anwalt UrheberrechtKompetente Rechtsberatung im Urheberrecht mit langjähriger Erfahrung unserer Anwälte und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wir Sie, setzten Ihre Rechte interessengerichtet durch und wehren unberechtigte Vorwürfe von Urheberrechtsverletzungen erfolgreich ab. Unser umfassendes Kompetenzspektrum umfasst alle Themen des Urheberrechts, u.a. Werke und Werkarten, Entstehung von Urheberrechtsschutz und Leistungsschutz, Rechte des Urhebers: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte, urheberrechtliche Schranken, Urhebervertragsrecht (Nutzungsrechte / Lizenzrechte, Nutzungsarten), Lichtbilder / Fotorechte, Urheberrechtsverletzungen und korrespondierende Verfahren, z.B. Abmahnungen und einstweilige Verfügungen, sowie alle weiteren Themen des Urheberrechts. 

 

 

Optionen

 

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860