Markenschutz kann im deutschem Markenrecht in dreifacher Weise erfolgen: durch die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Im Unionsmarkenrecht besteht die Möglichkeit Markenschutz durch eine Benutzungsmarke zu erlangen hingegen nicht. Nach der Art möglicher Verletzungshandlungen lassen sich der Identitätsschutz, der Verwechslungsschutz und der Bekanntheitsschutz unterscheiden. Der Markenschutz wird durch absolute und relative Schutzhindernisse sowie durch sog. Schranken begrenzt.
Voraussetzungen des Markenschutzes
Um Markenschutz zu erlangen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind im deutschen Markenrecht § 3 und § 4 MarkenG geregelt. Grundsätzlich kann eine Marke durch Eintragung in das Markenregister oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr Schutz erlangen. Außerdem existiert Markenschutz bei notorischer Bekanntheit.
Eine Marke kann durch Eintragung in das Markenregister Schutz erlangen (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Die Eintragung erfolgt in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Eine Marke kann in Deutschland auch durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr Schutz erlangen, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Verkehrsgeltung bedeutet, dass die Marke in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens bekannt ist.
Absolute Schutzhindernisse
Absolute Schutzhindernisse sind Gründe, die einer Eintragung der Marke in das Markenregister entgegenstehen. Diese sind in § 8 MarkenG geregelt. Von besonderer praktischer Bedeutung sind vor allem:
Fehlende Unterscheidungskraft: Die Marke muss Unterscheidungskraft besitzen. Das bedeutet, dass die Marke geeignet sein muss, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Beschreibende Angaben: Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen dienen können, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Täuschungseignung: Marken, die geeignet sind, das Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG).
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten: Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG).
Relative Schutzhindernisse
Relative Schutzhindernisse sind Gründe, die einer Eintragung der Marke entgegenstehen, weil sie mit älteren Rechten kollidiert. Diese sind in den §§ 9 bis 13 MarkenG geregelt.
Identische Marken: Eine Marke kann nicht eingetragen werden, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und für identische Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG).
Verwechslungsgefahr: Eine Marke kann nicht eingetragen werden, wenn sie mit einer älteren Marke identisch oder ähnlich ist und für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, sofern Verwechslungsgefahr besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Bekannte Marken: Eine Marke kann nicht eingetragen werden, wenn sie mit einer älteren, im Inland bekannten Marke identisch oder ähnlich ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG).
Schranken des Markenschutzes
Der Markenschutz ist nicht uneingeschränkt. Es gibt bestimmte Schranken, die den Umfang des Markenschutzes begrenzen. Diese sind in den §§ 23 und 24 MarkenG geregelt.
Erschöpfung des Markenrechts: Das Markenrecht ist erschöpft, wenn die mit der Marke versehenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (§ 24 MarkenG). Das bedeutet, dass der Markeninhaber den Weiterverkauf dieser Waren nicht mehr verbieten kann.
Benutzung im geschäftlichen Verkehr: Der Inhaber einer Marke kann einem Dritten nicht verbieten, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift, Angaben über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen oder die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 23 MarkenG).