Registermarke, § 4 Nr. 1 MarkenG / Art. 6 UMV

Der sicherste Weg zur Erlangung markenrechtlichen Schutzes ist die Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister, § 4 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG). Man spricht insoweit von einer Registermarke oder von einer eingetragenen Marke. Vergleichbare Regeln existieren auf europäischer Ebene nach Art. 6 der Unionsmarkenverordnung (UMV).

Deutsche Registermarke

Erforderlich für originären Markenschutz durch eine Registermarke ist eine Anmeldung, die im Fall der deutschen Registermarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen ist (§ 32 Abs. 1 MarkenG) und das Prüfungsverfahren in Gang setzt. Ist die Anmeldung beim DPMA eingegangen, prüft das Amt ob die formellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind. An die Prüfung der formellen Erfordernisse schließt sich die materielle Prüfung der Anmeldung an. Hierbei untersucht das DPMA u.a., ob der Anmeldung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 37 Abs. 1 MarkenG), und ob diese gegebenenfalls überwunden werden können. Sind alle Anmeldungserfordernisse erfüllt und stehen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen, wird die angemeldete Marke gemäß § 41 MarkenG in das Register eingetragen und die Eintragung veröffentlicht. Damit entsteht der markenrechtliche Schutz.

Weitere Einzelheiten zum Eintragungsverfahren für Marken in Deutschland >

Europäische Registermarke / Unionsmarke

In ähnlicher Weise wie bei der nationalen deutschen Registermarke ist es möglich, eine europäische Registermarke anzumelden. Die maßgeblichen Regelungen hierfür finden sich in der Unionsmarkenverordnung (UMV). Liegen alle Anmeldevoraussetzungen vor, wird die europäische Registermarke in das Register beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante eingetragen. Es entsteht gem. Art. 6 UMV eine Unionsmarke (= europäische Registermarke). Diese entfaltet Ihre geographische Geltung innerhalb der Grenzen der gesamten EU.

Weitere Einzelheiten zur Eintragung einer Unionsmarke >

Internationale Registrierung / IR-Marke

Mit einer IR-Marke kann schließlich durch Erstreckung des Schutzes einer bereits bestehenden nationalen Marke (Basiseintragung) auf andere Länder im Rahmen des Madrider Systems der internationalen Registrierung (IR) über die WIPO in Genf weiterer internationaler Markenschutz erlangt werden.

Weitere Einzelheiten zur IR-Marke >

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