Notorisch bekannte Marke, § 4 Nr. 3 MarkenG

Soweit eine Marke notorisch bekannt ist, genießt sie gem. § 4 Nr. 3 MarkenG alleine deshalb Markenschutz. Die notorische Bekanntheit einer Marke wird auf der Grundlage des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ermittelt. Erforderlich ist, dass die notorisch bekannte Marke in Deutschland Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.

Verkehrsdurchsetzung als Voraussetzung des originären Markenschutzes in Form einer notorisch bekannten Marke ist ein höherer Grad der in § 4 Nr. 2 MarkenG geforderten Verkehrsgeltung. Sie kommt in erster Linie für besonders bekannte Marken in Betracht, die in Deutschland und darüber hinaus große Bekanntheit genießen.

Beispiele: Coca-Cola, Mercedes-Benz, Adidas. 

Die Unterscheidung ist von Bedeutung für den Umfang des Schutzes. Notorisch bekannte Marken genießen einen größeren Schutz, als weniger bekannte Marken. So sind Marken(anträge), die mit einer derart bekannten Marke identisch oder ähnlich sind von der Eintragung ausgeschlossen, sofern dies zu einer Verwechslungsgefahr der beiden Marken führt oder sich als Rufausbeutung oder Beeinträchtigung darstellt, § 10 MarkenG.

Dieser Schutz der notorisch bekannten Marke geht insofern über den Schutz „normaler" Marken hinaus, weil das Bestehen von Verwechslungsgefahr oder die Rufausbeutung bei normalen Marken lediglich relative Schutzhindernisse sind. Das bedeutet, dass der Inhaber der älteren Marke das Vorliegen dieser Gefahren geltend machen muss, da das Patentamt von sich aus nur die absoluten Schutzhindernisse prüft.

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