Ordnungsmittel, § 890 ZPO

Das Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO dient der Durchsetzung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots, welches sowohl aufgrund einer einstweiligen  Verfügung, als auch in der Hauptsache aufgrund einer Unterlassungsklage tituliert werden kann.

Für die Festsetzung von Ordnungsmitteln  müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO vorliegen. Zum Zeitpunkt des Erlasses eines Ordnungsmittelbeschlusses müssen somit

  • ein vollstreckbarer Unterlassungstitel,
  • die Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO sowie
  • die Zustellung des Titels gegeben sein.

Die Ordnungsmittelandrohung kann bereits in einem Urteil oder einer einstweiligen Verfügung enthalten sein. Hat der Gläubiger im Ausgangsverfahren  eine entsprechende Antragstellung versäumt und ist eine Ordnungsmittelandrohung im Titel  nicht enthalten, muss diese in einem gesonderten Zwischenschritt erfolgen was neben Zeitverlust auch zum Verlust der Sanktionsmöglichkeiten der bishertigen Verletzungshandlungen führt. Deshalb sollte bei der Stellung von Unterlassungsanträgen konsequent immer auch eine an § 890 Abs. 2 ZPO orientierte Ordnungsmittelandrohung erfolgen.

Beispiel Ordnungsmittelandrohung:

[...] es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen [...]

Zuständiges Gericht ist § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO das Prozessgericht der ersten Instanz Vor der Entscheidung ist der Schuldner gem. § 891 S. 2 ZPO anzuhören. Die Entscheidung des Gerichts kann anschließend gem. §§ 891 S. 1, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Der Ordnungsmittelantrag erfolgt durch den Antragsteller und Unterlassungsgläubiger.

Beispiel Ordnungsmittelantrag:

[...] beantrage ich, gegen die Schuldnerin wegen des andauernden Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1 der Entscheidung der angerufenen Kammer vom [Datum], [Az.] ein angemessenes Ordnungsgeld zu verhängen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen, die an dem Geschäftsführer [Name] , zu vollziehen ist.

Ordnungsmittel ist zunächst Ordnungsgeldersatzweise Ordnungshaft, falls das Ordnungsgeld im Vollstreckungsverfahren nicht beigetrieben werden kann. Ein weiteres Ordnungsmittel ist die primäre Ordnungshaft, die in der Praxis allerdings ganz selten verhängt wird. Das Ordnungsmittel wird gemäß § 891 S. 1 ZPO durch Beschluss festgesetzt.

Die Höhe des Ordnungsgeld wird im jeweiligen Einzelfall und steht im Ermessen des Gerichts. Maßgeblich Kriterien sind

  • Art, Dauer und Umfang des Verstoßes
  • der Verschuldensgrad
  • der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung
  • die Auswirkungen der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten

Mehrfache Verstöße gegen das Unterlassungsgebot können gem. § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO mit jeweils bis zu 250.000 EUR Ordnungsgeld oder jeweils bis zu sechs Monaten Haft belegt werden. Die Haft darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

Das verwirkte Ordnungsgeld geht an die Staatskasse, nicht an den Antragsteller und Unterlassungsgläubiger. Hierdurch unterscheidet sich die Sanktion von der im Rahmen einer Unterlassungserklärung versprochenen und nach Verstoß später verwirkten Vertragstrafe, welche dem Unterlassungsgläubiger zusteht.

Werden Ordnungsmittel festgesetzt, lebt die Wiederholungsgefahr auf. Mit neuer Wiederholungsgefahr existiert auch ein neuer Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsschuldner kann ggf. erneut abgemahnt und es kann ggf. ein neuer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden.

Verstöße gegen das Unterlassungsgebot müssen vom Gläubiger dargelebt und bewiesen werden. Bestreitet der Schuldner eine Zuwiderhandlung, muss der Gläubiger diese beweisen. Eine Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO ist nicht zulässig.

Gem. § 890 Abs. 3 ZPO kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden. Die Verurteilung zu einer Sicherheitsleistung nach Abs. 3 setzt eine Androhung nach Abs. 2, eine Zuwiderhandlung des Schuldners gegen das Unterlassungsgebot und einen Antrag des Gläubigers voraus. Art und Höhe der Sicherheitsleistung stehen gem. § 108 Abs. 1 S. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts.

Beispiel Antrag Sicherheitsleistung:

[...] beantrage ich, die Schuldnerin zu verurteilen, bis zum Ablauf des [Datum] eine Sicherheit i.H.v. [Betrag] EUR für den der Gläubigerin durch weitere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden zu leisten.

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