Schadensersatz im Presserecht

Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Dieser betrifft den Ersatz des materiellen Schadens, also z.B. zusätzlich erforderliche Werbeaufwendungen zur Wiederherstellung eines positiven Images, Ersatz des entgangenen Gewinns oder die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Die Ansprüche ergeben sich aus den §§ 823 ff. BGB.

Rechtsgrundlagen

(Materielle) Schadensersatzansprüche können sich aus folgenden Rechtsgrundlagen ergeben:

  • Ehrverletzungen: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB
  • Kreditgefährdung: § 824 BGB
  • Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung: § 826 BGB
  • Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb: § 823 Abs. 1 BGB
  • Sonstige Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte: § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG

Daneben können ggf. auch bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden:

  • Ungerechtfertigte Bereicherung: § 812 BGB

Die Anwendung bereicherungsrechtlicher Normen kann u.a. im Hinblick auf die Verjährung vorteilhaft sein.SIe setzt allerdings voraus, dass der Verletzer ein vermögenswertes Gut erhalten hat, z.B. Lizenzzahlungen für die Nutzung eines Fotos erspart hat.

Im Einzelfall können Ansprüche auch auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt werden.

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

Übersicht

Folgende Voraussetzungen müssen für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorliegen:

  • Rechtsgutsverletzung, insbes. Verletzung eines Persönlichkeitsrechts
  • Schaden
  • Kausalität zwischen Verletzung und Schaden
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden

Rechtsgutsverletzung, insbes. Verletzung eines Persönlichkeitsrechts

Zunächst muss das Medium ein in den §§ 823 ff. BGB genanntes Recht des Betroffenen verletzt haben. Im Presserecht kommt hierfür insbesondere eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht, welches deshalb hier exemplarisch genannt ist.

Schaden

Ferner muss auch tatsächlich ein Schaden vorliegen. Dies ist jeder unfreiwillige Nachteil, den der Betroffene durch die Berichterstattung erlitten hat.

Relativ einfach sind Feststellung und Berechnung des Schadens, wenn das vorhandene Vermögen des Betroffenen tatsächlich gemindert ist oder wird. Hier lässt sich die Differenz berechnen und als Schaden geltend machen. Insbesondere in Fällen, in denen der Betroffene zur Minderung eines bereits eingetretenen Schadens besondere Aufwendungen tätigen muss, können diese als Schaden geltend gemacht werden.

Beispiel: Aufgrund eines falschen Warentests wird der Kaffee eines Unternehmens als gesundheitsschädlich bezeichnet. Das Unternehmen schaltet daraufhin Anzeigen, in welchem diese Behauptung zurückgewiesen und richtig gestellt wird. Die Kosten für die Anzeige stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Die Kosten für den vom Unternehmen zusätzlich eingeschaltete Anwalt stellen ebenfalls einen Schaden dar, der ersetzt werden muss.

Schwieriger ist es, einen eventuell entgangenen Gewinn festzustellen. Neben der Frage der Kausalität ist die konkrete Berechnung problematisch. Hier muss letztendlich mit hypothetischen Komponenten bei der Schadensberechnung gearbeitet werden. Es wird dabei regelmäßig auf die letzten drei Jahre vor der schädigenden Berichterstattung abgestellt. Im Ergebnis wird der Schaden meist mehr oder weniger umfassend geschätzt (§ 287 ZPO).

Kann ein wirtschaftlicher Wert der Publikation festgestellt werden, so kann der Schaden auch nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden oder der erwirtschaftete Gewinn abgeschöpft werden. Häufige Anwendungsfälle sind dabei die Verwendung von Namen und/oder Bildern Prominenter in der Werbung.

Kausalität

Die Berichterstattung muss für den Schadenseintritt beim Verletzten kausal gewesen sein. Die Praxis wendet zur Feststellung der Kausalität die sog. Adäquanztheorie an. Diese besagt, dass die Berichterstattung dann für den Schaden kausal ist, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden dann entfiele.

Der Nachweis der Kausalität ist für den Betroffenen regelmäßig mit großen Schwierigkeiten verbunden. Er muss nämlich den konkreten Zusammenhang mit der Berichterstattung einerseits und einem wirtschaftlichen Schaden andererseits nachweisen. Bleiben Zweifel an der Kausalität bestehen, gehen diese zu Lasten des Betroffenen. Er kann dann keinen Schadensersatz geltend machen.

Beispiel: Über einen Unternehmer wird berichtet, dass dieser illegale Geschäftspraktiken anwendet, Steuern hinterzieht und Beamte besticht. Nach der Veröffentlichung stellt der Unternehmer einen deutlichen Umsatzrückgang fest. Nachdem er verschiedene Kunden darauf angesprochen hatte, haben diese ausweichend und nur allgemein geantwortet. Weitere Nachweismöglichkeiten für eine Kausalität der Rechtsverletzung existieren vorliegend nicht. Damit kann der Unternehmer den Nachweis, dass er gerade wegen der Berichterstattung einen Schaden in Form des Umsatz- und Gewinnrückgangs erlitten hat nicht erbringen.

Rechtswidrigkeit

Die Verletzung muss rechtswidrig erfolgt sein. Insbesondere darf sich die Presse nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen dürfen. Einzelheiten hierzu sind beim Unterlassungsanspruch dargestellt.

Verschulden

Für einen Schadensersatzanspruch muss die Rechtsverletzung außerdem schuldhaft erfolgt sein. Damit unterscheidet sich der Schadensersatzanspruch von den weiteren presserechtlichen Ansprüchen auf Gegendarstellung, Unterlassung und Berichtigung.

Eine schuldhafte Verletzung liegt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor. Vorsätzlich handelt das Medium, wenn es wissentlich und willentlich die Rechtsverletzung begeht. Dies ist in der presserechtlichen Praxis eine seltene Ausnahme.

Fahrlässig handelt ein Medium, wenn es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit lässt sich somit wiederum nicht allgemein definieren, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden.

Häufigster Grund für einen berechtigten Fahrlässigkeitsvorwurf an das Medium ist die Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Der Journalist handelt insbesondere bei Verletzung der folgenden Sorgfaltspflichten fahrlässig (und damit schuldhaft i.S.d. §§ 823 ff. BGB):

  • Der Betroffene hatte keine Gelegenheit zur Stellungnahme oder es wurden nicht alle Betroffenen gehört.
  • Die vorliegenden Informationen wurden nur einseitig oder unvollständig wiedergegeben.
  • Bei einer Verdachtsberichterstattung wurde die Unschuldsvermutung nicht angemessen berücksichtigt.

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs

Soweit die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz vorliegen, muss das Medium dem Betroffenen den entstandenen Schaden ersetzen. Der Schadensersatz wird regelmäßig durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme geleistet.

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