Einzelne Persönlichkeitsrechte

Persönlichkeitsrechte können unterschiedlich systematisiert werden (vgl. etwa die Übersicht bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 65-68;  Fechner, Medienrecht, 12. Aufl. 2011, S. 68-98). Die folgende Aufstellung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 03.06.1980, 1 BvR 185/77; BVerfG: 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a. - Volkszählungsurteil ; BVerfG, 27.02.2008, 1 BvR 370/07 u.a. - Online-Durchsuchung).

Recht_am_eigenen_BildInformationelle SelbstbestimmungRecht auf Vergessen

Die wichtigsten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind danach:

  1. Recht am eigenen Bild
  2. Recht am eigenen Wort
  3. Recht am eigenen Namen
  4. Recht auf Vergessen
  5. Recht auf Anonymität
  6. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  7. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 
  8. Schutz vor dem Unterschieben von Äußerungen
  9. Schutz vor Unwahrheit
  10. Schutz der persönlichen Ehre
  11. Schutz vor Indiskretion: Sozial-, Privat-, Geheim- und Intimsphäre

Einige der vorgenannten Ausprägungen sind (teilweise) spezialgesetzlich ausgestaltet (z.B. der Schutz der persönlichen Ehre in den §§ 185 ff. StGB oder das Recht am eigenen Bild in den §§ 22 ff. KUG). Diese Normen sind vorrangig anzuwenden. Sie werden auch als besondere Persönlichkeitsrechte bezeichnet. Nur in den Fällen, in denen die spezialgesetzlichen Normen nicht einschlägig sind, ist auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. die vorgenannten Ausprägungen zurückzugreifen (vgl. auch die anschaulichen Beispiele bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 67-68).

Zu beachten ist auch, dass eine abschließende Erfassung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Fallgruppen nicht möglich ist. Wie oben dargestellt, ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts offen ausgestaltet und es können jederzeit neue Entwicklungen berücksichtigt werden.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es bei den oben genannten Ausprägungen zu Überschneidungen im konkreten Anwendungsfall kommen kann.

Beispiel: wird über eine Tagebuchaufzeichnung berichtet, kann die Privat-, Geheim- und Intimsphäre betroffen sein. Außerdem kann der Bericht unwahr sein, indem dem Verfasser Äußerungen unterstellt werden, die dieser nicht getätigt hat. Neben der Unwahrheit ist damit auch die Fallgruppe des Unterschiebens nicht getätigter Äußerungen betroffen.

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