Schutzdauer und Verlängerung, § 47 MarkenG

Schutzdauer und Verlängerung einer Marke richten sich nach § 47 MarkenG. Mit dem Markenrechtsmoderniesierungsgesetz (MaMoG) haben sich Änderungen bei der Berechnung ergeben. Zur Bestimmung von Schutzdauer und Verlängerung einer Marke ist deshalb zu unterscheiden, ob die Marke vor oder ab dem 14.01.2019 eingetragen wurde. 

Ab 14.01.2019 eingetragene Marken

Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und wird gem. § 47 Abs. 1 MarkenG taggenau berechnet. Sie endet taggenau zehn Jahre nach dem Anmeldetag. Die Schutzdauer einer am 14.11.2019 angemeldeten Marke endet am 14.11.2029.

Eine (ebenfalls taggenaue) Verlängerung um jeweils zehn Jahre ist gem. § 47 Abs. 2 MarkenG zeitlich unbegrenzt möglich. Für die weiteren Verlängerungen gilt entsprechendes.

Die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke ist ein Antrag erforderlich, wobei die Zahlung der Verlängerungsgebühren als konkludentem Antrag gewertet wird und genügt, § 47 Abs. 2 und 3 MarkenG. Die Verlängerungsgebühren betragen bei Individualmarken 750 EUR für bis zu 3 Klassen, bei Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken 1.800 EUR. Es kann ergänzend ein Formular verwendet werden. Maßgeblich bleibt aber die Zahlung der Gebühren.

Ist mit der Verlängerung gleichzeitig eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen verbunden, sollte das vom DPMA bereitgestellte Formular verwendet werden. Die Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen wird bei Verlängerungen häufig vorgenommen, um die auch bei einer Verlängerung fällig werdenden Klassengebühren (je 260 EUR) einzusparen oder zu reduzieren. In vielen Fällen umfasst die zu verlängernde Marke nicht rechtserhaltend benutzte Waren und Dienstleistungen, aus denen keine Rechte mehr geltend gemacht werden können, sodass es nicht sinnvoll ist, hierfür Verlängerungskosten aufzuwenden. Wird wegen einer Neufassung der Klasseneinteilung nach dem Abkommen von Nizza eine Umklassifizierung einzelner Waren oder Dienstleistungen erforderlich, gelten besondere Regeln (§ 22 MarkenV, § 7 Abs. 3 PatKostG).

Eine Zahlung ist sechs Monate vor Schutzdauerende möglich. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Zehnjahreszeitraumes kann ohne Zuschlag, bis Ablauf von sechs Monaten noch mit Zuschlag nachträglich gezahlt werden. Dauert das Eintragungsverfahren noch an, werden die Verlängerungsgebühren erst mit der Eintragung fällig .

Vor 14.01.2019 eingetragene Marken

Wurde die Marke vor Inkrafttreten des Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG), d.h. vor dem 14.01.2019, eingetragen, so ist gem. § 159 MarkenG die alte Regelung zur Schutzdauer (§ 47 Abs. 1 a.F. MarkenG) anzuwenden. Die Schutzdauer endet danach zum Ende des Monats, in dem die 10jährige Schutzdauer abläuft. So endet z.B. die Schutzdauer einer am 14.11.2015 angemeldeten Marke am 30.11.2025.

Eine zeitlich unbegrenzte Verlängerung des Markenschutzes ist nach den oben dargestellten Grundsätzen auch bei den älteren Marken möglich. Die Verlängerung unterscheidet sich lediglich in der Berechnung der Schutzdauer, welche auf das Monatsende abstellt.

Durch die zum 14.01.2019 in Kraft getretenen Änderungen des MaMoG existieren nunmehr dauerhaft zwei Schutzdauerendsysteme.

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