Die Tatsache / Tatsachenbehauptung

Tatsachenbehauptung Die Tatsachenbehauptung ist neben der Meinung eine besondere Form der Äußerung. Im Presse- und Äußerungsrecht kommt es für die jeweiligen Ansprüche entscheidend darauf an, welche Form der Äußerung vorliegt. Die Abgrenzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen und kann schwierig sein.

Begriff der Tatsachenbehauptung

Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Dies bedeutet, dass Tatsachen dem Beweis zugänglich sind.

Eine solche Beweiszugänglichkeit liegt vor, wenn die Tatsachen mit den Mitteln der Beweiserhebung auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können.

Ausreichend ist dabei die theoretische Möglichkeit, dass insbesondere mit prozessualen Beweismitteln - wie etwa Zeugen, Augenschein, Sachverständigen oder Urkunden - die Tatsachenbehauptung überprüft werden kann. Ausreichend ist aber auch eine Zugrundelegung richterlicher Erfahrungswerte.

Beispiele:

  • Herr Lehmann ist Eigentümer des Autos.
  • Frau Schmidt hat ihren neuen Lippenstift gestohlen.
  • Herr Maier ging mit seinem Hund spazieren.
  • Die Frauenfußballnationalmannschaft hat 11:0 gegen die Argentinierinnen gewonnen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • „Der Ministerpräsident ist über zwanzig Jahre als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes tätig gewesen".
  • „Zwischen Herrn Schmidt und Frau Lehmann ist es schon einmal zu intimen Beziehungen gekommen".

Zu beachten ist, dass es nicht darauf ankommt, dass der Beweis tatsächlich geführt werden kann. Es ist alleine auf die theoretische Möglichkeit abzustellen, ob der geschilderte Sachverhalt bewiesen werden könnte. Dies wäre etwa im letzgenannten Beispiel durch einen Zeugen ohne weiteres möglich, wobei Zeugen in diesen Konstellationen eher die Ausnahme darstellen dürften.

Tatsachen sind von Meinungen zu unterscheiden.

Wahre und unwahre Tatsachen

Eine wichtige Weichenstellung für die presserechtliche Zulässigkeit bei der Publikation ist die Frage, ob die publizierte Tatsache wahr oder unwahr ist. Grundsätzlich kann dabei festgehalten werden, dass die Kommunikation unwahrer Tatsachen regelmäßig unzulässig sind. Wahre Tatsachenbehauptungen sind tendenziell zulässig. Hierbei gibt es allerdings Ausnahmen.

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