Wortberichterstattung

Die Äußerung

Ausgangspunkt jeder presserechtlichen Fragestellung ist die Äußerung, die von einem Medium durch die jeweiligen Journalisten getätigt wurde. Je nach Medium kommen schriftliche oder mündliche Äußerungen in Betracht. Daneben können auch mit Bildern, Fotos, Grafiken, Karikaturen, Filme etc. Äußerungen i.S.d. Presserechts getätigt werden. Es sind verschiedene Arten der Äußerung zu unterscheiden, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein.

Die Tatsache / Tatsachenbehauptung

Tatsachenbehauptung Die Tatsachenbehauptung ist neben der Meinung eine besondere Form der Äußerung. Im Presse- und Äußerungsrecht kommt es für die jeweiligen Ansprüche entscheidend darauf an, welche Form der Äußerung vorliegt. Die Abgrenzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen und kann schwierig sein.

Die Meinung

Bei der Meinung handelt es sich um eine besondere Form der Äußerung. Die Meinung ist von der Tatsache abzugrenzen. Anders als Tatsachen sind Meinungsäußerungen nicht auf richtig oder falsch hin überprüfbar. Sie sind von einem persönlichen „für möglich halten" oder „für nicht möglich halten" geprägt. Meinungen geben Bewertungen, Einschätzungen oder Ansichten über Sachverhalte wieder. 

Schmähkritik

SchmaehkritikSchmähkritik ist eine spezielle Art der Meinungsäußerung. Anders als die üblichen Formen der Meinungsäußerungen überschreitet die Schmäkritik die Grenzen der zulässigen Meinungäußerungen. Schmähkritik ist deshalb nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und unzulässig. Der von Schmähkritik Betroffene kann den sich Äußernden und die verbreitenden Medien auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Sonderformen der Äußerung

Fragen, die Verdachtsberichterstattung, Zitate, Satire und Karrikatur sind Sonderformen der Äußerung. Bei der Beurteilung der presserechtlichen Zulässigkeit sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.

Umgang mit Interviewanfragen

Bei Anfragen seitens Pressevertretern wegen eines Interviews oder einer Stellungnahme stellt sich für den Einzelnen regelmäßig die Frage nach dem Umgang mit einer solchen Anfrage. Es besteht die im Einzelfall durchaus berechtigte Sorge, dass die Äußerungen nicht im Sinne des Äußernden wiedergegeben werden, indem sie verzerrt dargestellt oder aus dem Zusammenhang gerissen werden. Diese Problematik stellt sich insbesondere dann, wenn der Betroffene Kenntnis davon hat, dass die Anfrage im Rahmen einer besonders kritischen Berichterstattung über seine Person stattfindet. Auf Seiten der Medienvertreter ist schließlich zu beachten, dass diese mit Blick auf ihre Sorgfaltspflicht im Einzelfall dazu gehalten sein können, dem Betoffenen einer Berichterstattung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Unverbindliche Anfrage