Unterlassungsanspruch im Persönlichkeitsrecht

Der Anspruch auf Unterlassung ist ein wichtiger medien- / persönlichkeitsrechtlicher Anspruch. Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Betroffene die (weitere) Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte unterbinden. Der Unterlassungsanspruch kann sowohl gegen bereits erfolgte Verletzungen, also auch gegen erstmalig bevorstehende Verletzungen geltend gemacht werden.

Rechtsgrundlagen des Unterlassungsanspruchs

Die Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs ergibt sich bei der Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte aus §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. 

Daneben können verschiedene weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, z.B.

  • Ehrverletzungen: §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB
  • Kreditgefährdung: §§ 1004, 824 BGB
  • Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung: §§ 1004, 826 BGB
  • Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb: §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB

Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs

Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sind:

  • Rechtsverletzung
  • Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr
  • Rechtswidrigkeit

Beachte: Kein Verschulden erforderlich!

Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn besondere oder allgemeine Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt werden.

Weitere Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist das Bestehen einer Wiederho­lungs­- oder einer Erstbegehungsgefahr. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass sich die Rechtsverletzung wieder­holt oder erstmalig begangen wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt eine Wiederholungsgefahr dann vor, wenn die Rechtsverletzung bereits vorgenommen wurde. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unter­lassungs­erklärung beseitigt werden.

Fehlt es an einer Wiederholungsgefahr, so kann der Betroffene auch dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn eine Erstbegehungsgefahr besteht. In diesen Fällen hat der Betroffene bereits vor der Erstbegehung einer Rechtsverletzung konkrete Kenntnis von der beabsichtigten Rechtsver­letzung erlangt und möchte sich dagegen wehren. Diese Konstellation ist eher selten anzutreffen.

Die zu beurteilende Veröffentlichung muss rechtswidrig sein. In diesem Zusammenhang hat eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen aus seinen Persönlichkeitsrechten einerseits und den Interessen der Gegenpartei, z.B. der Presse, stattzufinden.

Rechtsfolge des Unterlassungsanspruchs

Sobald die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Rechtsverletzung unterlassen werden.

Der Unterlassungsanspruch darf nur in einem geringen Umfang verallgemeinert werden. Verallgemeinerungen sind nur insoweit zulässig, wie in diesen noch das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt. Weitergehende Verallgemeinerungen sind unzulässig.

Die Unterlassungsverpflichtung ist in der Regel strafbewehrt. Dies bedeutet, dass etwaige Verstöße gegen die Unterlassung sanktioniert sind. Der zur Unterlassung verpflichtete muss bei weiteren Veröffentlichungen eine Vertragsstrafe (im Fall der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf eine Abmahnung hin) oder ein Ordnungsgeld (im Falle einer gerichtlichen Entscheidung) bezahlen. Bei besonders extremen Verstößen ist auch die Verhängung von Ordnungshaft vorstellbar.

Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs

Der Unterlassungsanspruch kann gerichtlich sowohl im normalen Klageverfahren als auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Die einstweilige Verfügung ist wegen der regelmäßig vorhandenen Eilbedürftigkeit, das in der Praxis bevorzugte Mittel.

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte sollte in jedem Fall eine (außergerichtliche) Abmahnung des betroffenen Mediums erfolgen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Unterbleibt im eine Abmahnung, so muss der Betroffene regelmäßig mit Nachteilen, insbesondere auch mit einer nachteiligen Kostenfolge, rechnen.

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