Auskunftsanspruch im Persönlichkeitsrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffene Auskunft vom Verletzer verlangen. Mit dem Auskunftsanspruch wird das Ziel verfolgt, weitere Ansprüche auf Schadenersatz oder die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorzubereiten. Hierzu sind regelmäßig weitere Informationen erforderlich, die sich der Betroffene erst mit der Auskunft beschaffen muss.

Arten des Auskunftsanspruchs

Grundsätzlich kann man den selbständigen und den unselbständigen Auskunftsanspruch unterscheiden (vgl. Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 2-8).

Mit dem selbständigen Auskunftsanspruch begehrt der Verletzte Informationen über einen Dritten, insbesondere dessen Name und Anschrift. Ziel ist es, gegen diesen Dritten einen bereits bestehenden Hauptanspruch, z.B. auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadenersatz durchzusetzen. Der Anspruch dient vor allem dazu, die Quellen rufschädigender Äußerungen unzugänglich zu machen oder weiteren Beeinträchtigungen vorzubeugen (vgl. BGH, 17.05.2001, I ZR 291/98 - Entfernen der Herstellernummern II; BGH, 23.02.1995, I ZR 75/93 - Schwarze Liste).

Der unselbständige Auskunftsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Mit dem unselbständigen Auskunftsanspruch wird die Durchsetzung des Hauptanspruchs gegen den Auskunftspflichtigen selbst (und nicht gegen Dritte) vorbereitet. Voraussetzung für eine Auskunft ist es dabei, dass der Hauptanspruch im Grunde nach besteht (sog. Akzessorietät).

Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch sind:

  • Existierendes Rechtsverhältnis
  • Unverschuldete Unkenntnis des Betroffenen
  • Informationsbeschaffung durch den Betroffenen ist unmöglich oder unzumutbar
  • Verletzer kann Auskunft unschwer erteilen
  • Interessensabwägung zugunsten des Verletzten

Das erforderliche Rechtsverhältnis kann zunächst durch abgeschlossene Verträge oder gesetzliche Schuldverhältnisse begründet sein. Soweit Persönlichkeitsrechtsverletzungen Gegenstand des Auskunftsanspruchs sind, ergibt sich das Schuldverhältnis in der Regel aus einer unerlaubten Handlung.

Inhalt des Auskunftsanspruchs

Inhaltlich ist der Anspruch auf Tatsachen gerichtet, die für die Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs (z.B.  Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch) erforderlich sind. Informationen, die für die Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs unabdinglich sind, wie Name und Anschrift des Verletzters müssen umgehend mitgeteilt werden (vgl. Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 28-32).

Es darf nur nach präsentem Wissen des Verletzers gefragt werden, wobei der Verletzer eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich Informationen, die er leicht beschaffen kann hat.

Beispiel: Der Verletzer muss anhand seiner Geschäftsunterlagen oder anderen ihm zugänglichen Quellen die angefragten Informationen recherchieren.

 

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