Unwahrheit der Tatsache

Voraussetzung für eine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG ist u.a., dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Eine Besonderheit der Norm besteht in der dort enthaltenen Beweislastumkehr. Derjenige, der die Behauptung aufstellt muss beweisen, dass die Behauptung wahr ist. Zu beachten ist auch die Privilegierung, wonach vertraulich getätigte Äußerungen unter bestimmtem Voraussetzungen keine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG darstellen.

Unwahre Tatsachenbehauptung

Die ehrverletzende Tatsache einer Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG muss entweder (erwiesen) unwahr oder „nicht erweislich wahr“ sein. Damit wird die Beweislast – wie im Straftatbestand der Verleumdung (§ 186) – demjenigen aufgebürdet, der die ehrverletzende Behauptung aufstellt.

Vertrauliche Äußerungen als Ausnahme

Eine Rückausnahme von dieser für den Betroffenen vorteilhaften Beweislastregelung enthält der zweite Halbsatz des § 4 Nr. 2 UWG. Danach ist der Äußernde privilegiert, wenn er die ehrverletzende Äußerung vertraulich getätigt hat, also gegenüber einem überschaubaren Adressatenkreis, bei dem der Handelnde darauf vertrauen darf, dass eine Weiterleitung unterbleibt.

Bei Äußerungen gegenüber Behörden ist die Vertraulichkeit gegeben, wenn der Empfänger, wie z.B. bei Staatsanwaltschaften oder Überwachungsbehörden, die Information üblicherweise nicht weiterverbreitet.

Daneben sind Mitteilungen auch dann vertraulich, wenn dies ausdrücklich (vertraglich) vereinbart oder vorgegeben wurde (z.B. durch eine Kennzeichnung von Dokumenten als „vertraulich“, „geheim“ etc.).

Darüber hinaus muss zugleich – das Vorliegen nur eines der Privilegierungsmerkmale reicht nicht aus – auf Seiten des Handelnden oder des Empfängers ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung bestehen. Dieses ist wiederum im Wege einer Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. Ein berechtigtes Interesse dürfte regelmäßig vorliegen bei einer Warnung vor dem unseriösen oder gar betrügerischen Gebaren von Marktteilnehmern, durch welches den Empfängern der Nachricht ein Schaden droht,[1] nicht jedoch bei bloßen Zweifeln an der Bonität bestimmter Unternehmen[2].


[1] Vgl. BGH, 17.11.1992, VI ZR 352/91, GRUR 1993, 412, 413 – Ketten-Mafia.

[2] Vgl. BGH, 23.02.1995, I ZR 75/93, GRUR 1995, 427 = WRP 1995, 493, 495 – Schwarze Liste.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860