Geschäftsschädigung oder Kreditschädigung

Eine Geschäftsschädigung oder eine Kreditschädigung ist Voraussetzung der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG. Der Tatbestand der Anschwärzung ist nur erfüllt, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet ist. Soweit unwahre Tatsachen behauptet werden, welche nicht zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet sind, liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 2 UWG nicht vor. Gleichwohl können anderere Wettbewerbsverstöße, z.B. eine unzulässige Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG vorliegen.

Die Eignung der Tatsache zur Geschäfts- oder Kreditschädigung  i.S.d. Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG ist objektiv zu bestimmen. Das Vorliegen einer persönlichen Kränkung oder Herabsetzung des Geschäftsinhabers ist nicht erforderlich. Es reichen daher z.B. Äußerungen über die fehlende Lieferfähigkeit des Unternehmens[1] oder die Behauptung, ein medizinisches Präparat erschwere die Durchführung bestimmter diagnostischer Verfahren.[2]

Die Anforderungen an die Mitbewerberschädigung sind nicht allzu hoch anzusetzen. Eine Geschäftsehrverletzung ist nicht erforderlich. In Frage kommt jede Tatsache, die geeignet ist, den Kredit des Mitbewerbers in den Augen eines Teils der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

Auf die namentliche Nennung des betroffenen Mitbewerbers kommt es nicht an, solange dieser für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar ist.[3] Da die Schädigungseignung ausreicht, kommt es auf den Eintritt eines Schadens ebenfalls nicht an.


[1] Vgl. BGH, 08.10.1992, I ZR 220/90, GRUR 1993, 572, 573 – Fehlende Lieferfähigkeit.

[2] Vgl. BGH, 17.01.2002, I ZR 161/99, WRP 2002, 828, 831 – Hormonersatztherapie.

[3] Vgl. BGH, 17.01.2002, I ZR 161/99, WRP 2002, 828, 831 – Hormonersatztherapie.

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