Tatsachen zur Anschwärzung

Die wettbewerbswidrige Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG setzt die Behauptung einer Tatsache voraus. Der Mitbewerberschutz nach dieser Norm bezieht sich ausschließlich auf Tatsachenbehauptungen. Diese müssen entweder behauptet oder verbreitet werden.

Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Äußerungen. Die Vorschrift der Anschwärzung gem. § 4 Nr. 2 UWG ist, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, nur auf Tatsachenbehauptungen anwendbar. Eine Anwendung auf Meinungen / Werturteile kommt nicht in Betracht[1]. Aus diesem Grund ist bei der Abgrenzung, zu der ein bloßes Werturteil enthaltenden Meinungsäußerung besondere Sorgfalt geboten.

Bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts ist nicht von dem Sinn auszugehen, den der Erklärende der Äußerung beimisst, sondern von dem Eindruck, der sich dem unbefangenen, zumeist oberflächlichen Empfänger aufdrängt. Wird eine Vielzahl von Behauptungen aufgestellt, so entscheidet der hierdurch entstehende Gesamteindruck.

Gegenstand der Tatsachenbehauptung sind Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder auf den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung. Die Tatsachen müssen stets einen deutlichen Bezug auf die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers, des Unternehmers oder eines Mitglieds der Unternehmensleitung aufweisen. Allgemeine Vorwürfe gegen eine Vielzahl von Unternehmen genügen nicht.

Die Tatsachen müssen entweder behauptet oder verbreitet werden. Wer eine Tatsache behauptet, teilt sie als eigenes Wissen mit. Wer eine Tatsache verbreitet, leitet eine fremde Mitteilung schlicht weiter.

Damit die Tatsachenbehauptung als Anschwärzung gem. § 4 Nr. 2 UWG unlauter ist, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die behauptete Tatsache muss unwahr und außerdem zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet sein.


[1] Vgl. auch BGH, 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710, Rz. 50 ff. – Im Immobiliensumpf.

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