Vergleichende Werbung bei Imitation oder Nachahmung, § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG

Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn der Werbende ein Kennzeichen verletzend imitiert oder nachahmt, § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Das Verbot bezweckt den Schutz der Hersteller des Originalproduktes, die sich nicht wehren können, weil beispielsweise der Patentschutz abgelaufen ist.

Ein Produkt darf im Wege der vergleichenden Werbung nicht als Imitation oder Nachahmung eines anderen Produktes dargestellt werden. Ist dies der Fall, kann zugleich von einer Verletzung des Kennzeichens ausgegangen werden. „Der Begriff der Imitation weist mehr auf die Annäherung der Produktgestaltung an das Original, der Begriff der Nachahmung dagegen mehr auf die vollständige Übernahme der Gestaltungsmerkmale des Originals i.S.e. Reproduktion oder Kopie hin. Eine genaue Abgrenzung der beiden Begriffe ist indessen nicht erforderlich, da beide Erscheinungsformen der Produktgestaltung gleichbehandelt werden.“[1]

Das Produkt muss vom Werbenden nicht explizit als „Imitation" oder „Nachahmung" bezeichnet werden. Es genügt bereits, wenn er besonders deutlich macht, dass sein Produkt als eine solche angesehen werden kann und dies auch ohne weiteres vom angesprochenen Verkehrskreis erkannt wird.[2]

Daraus folgt, dass der Verkehr das beworbene mit dem verglichenen Produkt in Verbindung bringen muss. Je bekannter ein Originalprodukt ist, desto geringer werden hierfür die Andeutungen des Werbenden in Bezug auf das Originalprodukt sein müssen. Das heißt, bei sehr bekannten Marken oder Kennzeichen reicht ein weit geringer Bezug zum Original als bei weniger bekannten.

Hierbei ist fraglich, ob nur der Fall erfasst wird, dass ein Unternehmer sein eigenes Produkt als Imitation oder Nachahmung des Produktes eines Mitbewerbers darstellt oder ob auch der Fall gemeint ist, dass ein Unternehmer das Produkt eines anderen als Nachahmung bzw. Imitation eines anderen bezeichnet (vgl BGH, 06.12.2007, I ZR 169/04, GRUR 2008, 628, 831)Wie bereits angeführt, soll das Verbot den Schutz der Hersteller des Originalproduktes bezwecken, wenn diese sich nicht wehren können, weil der beispielsweise Patentschutz abgelaufen ist.

Wenn ein Unternehmer behauptet, das Produkt eines anderen sei eine Nachahmung, so kann der andere bereits hinreichenden Schutz gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG und ggf. auch nach § 4 Nr. 2 UWG erlangen. Wenn er zudem beweisen kann, dass die Behauptung unwahr ist, so kann er auch Sonderschutzrechte bemühen. Ein Schutz nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG vor einer solchen vergleichenden Werbung ist somit nicht erforderlich.

Daher ist davon auszugehen, dass nur die Deklaration des eigenen Produktes als eine Nachahmung bzw. Imitation eines fremden Produktes als unzulässiger Fall des Vergleichs im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG anzusehen ist.  


[1] Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2021 *), § 6 UWG Rn. 185.

[2] Vgl. BGH, 06.12.2007, I ZR 169/04, GRUR 2008, 628, 831, Tz. 26 – Imitationswerbung.

 

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