Zugang des Vertragsangebotes

Eine Willenserklärung zugegangen, sobald sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen.

Nicht erforderlich für den Zugang einer Willenserklärung ist, dass der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme auch tatsächlich nutzt. Der Absender hat hierauf schließlich keinen Einfluss. Eine Willenserklärung ist also auch dann zugegangen, wenn sie ungelesen bleibt. Bei der Frage, wann bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, der Adressat könne von der Erklärung Kenntnis erlangen, kommt es auf die Gepflogenheiten des Verkehrs an. Dies kann bei Erklärungen gegenüber einer Privatperson oder einem Geschäftsmann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Eine per Einschreiben abgesandte empfangsbedürftige Willenserklärung geht nicht durch die Niederlegung der Sendung beim Postamt und das Hinterlassen eines entsprechenden Benachrichtigungsscheins im Briefkasten des Adressaten zu. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt bei einem erfolglosen Zustellversuch per Einschreiben regelmäßig voraus, dass der Absender nach Kenntnis der gescheiterten Zustellung unverzüglich erneut versucht, den Zugang der Erklärung zu bewirken.

Wenn der Empfänger der Willenserklärung geschäftsunfähig ist, so wird diese zu seinem Schutze erst wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Das gleiche gilt für Minderjährige (beschränkt Geschäftsfähige). Die Willenserklärungen werden erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam. Anders, wenn eine solche Willenserklärung dem beschränkt geschäftsfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Dann bedarf er des besonderen Schutzes nicht.

Probleme entstehen in der Regel dort, wo der Empfänger den Zugang verzögert oder vereitelt. Ist der Empfänger schlicht verreist und unterbleibt eine Kenntnisnahme aus diesem Grund, so gilt die Erklärung dennoch als zugegangen. Dies kann insbesondere bei Kündigungen zu schwerwiegenden Nachteilen führen.

Praxistipp: Ist aufgrund bestehender oder angebahnter Vertragsbeziehungen mit rechtserheblichen Erklärungen anderer zu rechnen, sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, dass diese ankommen.

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