Datenverarbeitung im Rahmen von Verträgen, § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG

Eine Datenverarbeitung im Rahmen von Vertragsverhältnissen oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnissen ist unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig. Danach muss die Datenverarbeitung "für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich" sein.

Datenverarbeitung zu eigenen Geschäftszwecken

Die Datenerhebung etc. muss zunächst zur Erfüllung des eigenen Geschäftszwecks erforderlich sein. Hiervon zu unterscheiden ist eine Datenerhebung, die selbst das geschäftliche Interesse des Unternehmens bildet.

Beispiel: Auskunfteien, Schufa.

Für die letzgenannten Formen gelten  die besonderen Bestimmungen des § 29 BDSG.

Die Datenverarbeitung dient dann eigenen Geschäftszwecken, wenn sie zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolges eines Unternehmens beiträgt. Hierzu gehören u.a. der Vertragsschluss und die Durchführung von Verträgen, die Betreuung von Kunden, Geschäftspartnern und Interessenten.

Zweckbindungsgebot bei der Datenverarbeitung

Außerdem ist das Zweckbindungsgebot zu beachten. Hierbei unterscheidet das BDSG zwischen einem Vertragsverhältnis und einem vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis. Beim Vertragsverhältnis kommen schuldrechtliche Verträge in Betracht.

Beispiele: Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Leasingvertrag.

Ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis wird vor dem eigentlichen Vertragsverhältnis begründet. Es beginnt mit der ersten Kontaktaufnahme zwischen den künftigen Vertragspartnern.

Beispiele: Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz.

Die Zweckbestimmung kann sich zunächst unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergeben.

Beispiel: Bestellung bei Online-Shop (Kaufvertrag), Abschluss eines Auto-Leasingvertrags.

Daneben ist auch eine mittelbare Zweckbestimmung möglich, bei der die jeweilige Datenverarbeitung nicht explizit im Vertrag genannt ist.

Beispiel: In einem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass die Lohnzahlung durch Überweisung auf das Girokonto des Arbeitnehmers erfolgen soll. Insoweit ist auch die Verarbeitung der Kontodaten zulässig.

Checkliste Datenverarbeitung im Rahmen von Verträgen

Zusammenfassend sind folgende Voraussetzungen für eine zulässige Datenverarbeitung im Rahmen von Verträgen gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zu beachten:

  • Erfüllung eigener Geschäftszwecke
  • Bestehen eines Vertragsverhältnisses oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
  • Beachtung der Zweckbindung

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