Erlaubnistatbestände für die Datenverarbeitung

Aus dem Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt den § 4 Abs. 1 BDSG folgt das Erfordernis besonderer Erlaubnistatbestände für eine Datenverarbeitung. Ohne solche Erlaubnistatbestände wäre die Datenverarbeitung rechtswidrig und unzulässig. Erlaubnistatbestände finden sich in verschiedenen Gesetzen und Rechtsnormen, insbesondere auch im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Bei Beachtung dieser Erlaubnisnormen wird die grundsätzlich verbotene Datenverarbeitung zulässig. Erlaubnisnormen für öffentliche Stellen sind die §§ 13 ff. BDSG. Für die Privatwirtschaft ist § 28 Abs. 1 BDSG eine wichtige Erlaubnisnorm. Sie betrifft den Umgang eines Unternehmens mit Daten für eigene Zwecke.

Datenverarbeitung kann u.a. zulässig sein

  1. im Rahmen von Verträgen, § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG
  2. aufgrund einer Interessensabwägung, § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG
  3. bei allgemein zugänglichen Daten, § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG
  4. zur Wahrung Intressen Dritter, zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung, § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG
  5. in der wissenschaftlichen Forschung, § 28 Abs. 2 Nr. 3 BDSG
  6. zum Adresshandel und zur Werbung, § 28 Abs. 3 BDSG
  7. zur Übermittlung, § 29  BDSG

 

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