böhm anwaltskanzlei. setzt für Mandanten einen Auskunftsanspruch zur Geltendmachung eines Widerrufs durch

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über einen Auskunftsanspruch eines Mandanten zu entscheiden. Hintergrund dieses Anspruchs war ein offener Brief, den der Beklagte an mindestens 20.000 Haushalte verteilt hat. In diesem offenen Brief wurden falsche Tatsachenbehauptungen über den Mandanten aufgestellt. Nachdem zunächst im Wege des Verfügungsverfahrens ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden konnte, wurde von dem Beklagten Auskunft über die konkreten Haushalte verlangt, an welche der offene Brief verteilt worden ist. Der Mandant benötige diese Auskunft, da er in einem zweiten Schritt von dem Beklagten verlangte, dass dieser seine falschen Tatsachenbehauptungen gegenüber den Adressaten seines offenen Briefes widerruft.

Nachdem der Beklagte die Auskunft mit dem Einwand verweigerte, dass ein Widerrufsanspruch nicht in Betracht käme und auch das erstinstanzliche Landgericht Trier diesen Anspruch abwies, hat das Oberlandesgericht Koblenz dem Beklagten mit Urteil vom 06.08.2013 (Az. 4 U 265/13) zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunft war hier – wie das Oberlandesgericht Koblenz ausgeführt hat – deswegen erforderlich, weil dem Mandanten wegen einer erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ein Widerrufsanspruch zusteht, dessen Durchsetzung nur bei Kenntnis der konkreten Haushalte möglich ist.

Von Interesse an der Entscheidung war insbesondere der Umstand, dass hinter dem offenen Brief eine Privatperson stand und kein Presseverlag oder Medienunternehmen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat insoweit die Frage aufgeworfen, ob es sich hierbei um einen Anspruch presserechtlicher Natur handelt. Dafür spreche zwar die Auflagenstärke, jedoch – so das Oberlandesgericht weiter – könne hier dahinstehen, ob der privat an die Haushalte verteilte offene Brief bereits ein Presseerzeugnis darstellt. Zwar wäre im Falle einer Privatschrift ein weniger strenger Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen, vorliegend hat der Beklagte jedoch jede ihm mögliche Recherche unterlassen, mit der er die Zuverlässigkeit seiner Tatsachenbehauptungen hätte sicherstellen können. Insoweit hat der Beklagte auch gegen den für Privatpersonen geringeren Sorgfaltsmaßstab verstoßen und ist zum Widerruf verpflichtet.

Das Urteil verdeutlich nochmals, dass Betroffene von unwahren Tatsachenbehauptungen nicht auf einen Unterlassungsanspruch beschränkt sind, sondern eine vollständige Reputation fordern können. Dies gilt auch, wenn die rechtswidrige Äußerung von einer Privatperson aufgestellt wurde.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860