böhm anwaltskanzlei erwirkt 15.000,- EUR für Mandantin wegen unautorisierter Fotoveröffentlichung

Die Mandantin wandte sich an die böhm anwaltskanzlei., nachdem ihre Fotoaufnahme unautorisiert zunächst in der Printausgabe eines Magazins veröffentlicht wurde. In diesem Leserbrief hat die Verfasserin über eine sexuelle Begegnung mit einem ihr unbekannten Mann berichtet. Der Leserbrief war zwar nicht mit dem korrektem Namen, jedoch mit einer Fotoaufnahme der Mandantin versehen, tatsächlich hat die Mandantin diesen Leserbrief jedoch weder verfasst noch autorisiert oder das beschriebene Geschehen erlebt. Wie sich nach Abdruck des Leserbriefes herausstellte, wurde der Leserbrief der Redaktion des Magazins durch eine dritte Person mit der Behauptung übersandt, dass diese auf der Fotoaufnahme abgebildet sei. Nach Abmahnung hat der Verlag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. „Hamburger Brauch“ abgegeben, d.h. die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen der Mandantin gestellt und sich auf einen Vergleich hinsichtlich einer Geldentschädigung geeinigt.

Drei Monate später musste die Mandantin zur Kenntnis nehmen, dass der Leserbrief samt ihrer Fotoaufnahme nunmehr auf dem Onlineauftritt des Verlages veröffentlicht wurde. Namens der Mandantin wurde die Vertragsstrafe sodann auf 20.000,- EUR festgesetzt. Seitens des Verlages wurde vorgetragen, dass dieser alle erforderlichen Schritte unternommen habe, um eine erneute Veröffentlichung zu verhindern. Insbesondere seien sämtliche zuständigen Mitarbeiter unterrichtet worden, den Leserbrief nicht mehr zu veröffentlichen. Wie es dennoch zur Online-Veröffentlichung kommen konnte war nicht mehr aufzuklären. Insoweit war der Verlag lediglich zu einer Zahlung in Höhe von 3.000,- EUR bereit. Nach Klageerhebung bezifferte das Landgericht München I den Anspruch hingegen auf 15.000,- EUR (Urteil vom 26.06.2013, Az. 9 O 25654/12).

Hiergegen legte der Verlag Berufung ein. Das Oberlandesgericht München (Az. 18 U 3360/13) hat die Entscheidung des Landgerichts München I jedoch bestätigt. Mit Hinweisbeschluss vom 10.03.2014 hat das OLG München darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen und dem Verlag empfohlen die Berufung daher zurückzunehmen. Hierbei hat der zuständige Senat hinsichtlich der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung u.a. darauf hingewiesen, dass die Mandantin auch noch nach Entfernung Artikels samt Fotoaufnahme von der Seite des Magazins weiter befürchten muss, dass noch Kopien hiervon im Internet existieren. In gleicher Weise hat sich bereits das Landgericht München I geäußert. Hierauf hat der Verlag die Berufung zurückgenommen.

Der Anspruch wäre nach unserer Auffassung bei Hinzutreten weiterer Umständen (z.B. Verbreitung der Online-Veröffentlichung im Freundeskreis der Betroffenen) durchaus noch höher ausgefallen. Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München haben mit ihren Entscheidungen jedoch klargestellt, dass bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Veröffentlichungen von Fotoaufnahmen im Onlinebereich allein wegen des damit verbundenen Verlustes der Verfügungsgewalt, eine besondere Gefahr für den Betroffenen ausgeht. Das Landgericht München I hat hierzu ergänzend betont, dass das bloße Risiko einer weiteren Verbreitung für die Begründung einer solchen Gefahr bereits ausreichend ist.

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