Insbesondere im investigativen Bereich ist die Presse auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit diesen kann allerdings nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen). Das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG umfasst in seinem Schutzbereich mithin auch den Quellen- und Informantenschutz. Spiegelbildlich stellt sich hierzu jedoch die Frage, welche Konsequenzen sich für das verbreitenden Medium ergeben, wenn die Informationen ihrer anonym gehaltenen Quelle sich als unwahr herausstellen.
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