Fälle der böhm anwaltskanzlei. Medienrecht.

LG Rottweil: Zur Reichweite des Informantenschutzes

InformantenschutzInsbesondere im investigativen Bereich ist die Presse auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit diesen kann allerdings nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen). Das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG umfasst in seinem Schutzbereich mithin auch den Quellen- und Informantenschutz. Spiegelbildlich stellt sich hierzu jedoch die Frage, welche Konsequenzen sich für das verbreitenden Medium ergeben, wenn die Informationen ihrer anonym gehaltenen Quelle sich als unwahr herausstellen.

LG Berlin: Unterlassungsverfügung gegen bild.de wegen rechtswidrigem Foto

Ein Mandant hat sich an uns gewandt, nachdem dieser von Arbeitskollegen auf bild.de erkannt wurde. Dort wurde von diesem eine Fotoaufnahme veröffentlicht, welchem ihm während der Fußball-Europameisterschaft in Frankreich im Jahre 2016 zeigt. Außer dem Mandanten war ferner eine Hooligan-Gruppierung auf der Fotoaufnahme zu sehen. Gegenüber den Durchschnittsleser hat die Fotoaufnahme dabei suggeriert, dass der Mandant zu dieser Gruppierung gehörte. Tatsächlich kannte der Mandant weder die Personengruppe noch hatte er irgendwelchen Kontakt zu dieser.

LG Berlin: Geldentschädigung bei unautorisierter Veröffentlichung von Nacktfoto beim Tantra-Yoga

Die Veröffentlichung von Nackaufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person ist grundsätzlich unzulässig. Hierdurch wird insbesondere in die Intimssphäre des bzw. der Abgebildeten eingeriffen. Dies gilt nicht nur für Fotoaufnahmen, in denen sich die Abgebildeten unbeobachtet fühlen, sondern auch dann, wenn die Personen typischerweise und bewusst nackt sind und hierbei ggf. wissen, dass sie von anderen Personen nackt wahrgenommen oder sogar fotografiert werden.

Kammergericht: 15.000,- EUR Geldentschädigung für rechtswidrige Berichterstattung in der Bild-Zeitung

Die Bild-Zeitung hat über die Intimssphäre einer der Öffentlichkeit unbekannten Person in identifizierender Weise berichtet. Die betroffene Person hat sich anschließend an die böhm anwaltskanzlei gewand, um hiergegen vorzugehen. Namens der Mandantin wurden sodann die UnterlassungErstattung der Anwaltskosten sowie eine Geldentschädigung verlangt. Zwar ist hierauf eine Unterlassungserklärung abgegeben worden, die übrigen Ansprüche wurden jedoch zurückgewiesen. Das Kammergericht hat nunmehr mit Urteil vom 28.04.2016 (Az. 10 U 139/15) letztinstanzlich entschieden, dass der Mandantin auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- EUR zustehen.

KG: Einstweilige Verfügung auch bei mündlicher Übertragung der Nutzungsrechte

Die böhm anwaltskanzlei. hat in einer urheberrechtlichen Streitigkeit für eine Mandantin eine eintweilige Unterlassungsverfügung erwirkt. Hintergrund war, dass ein Dritter Fotoaufnahmen von der Website der Mandantin entnommen und auf seiner Website zu Werbezwecken genutzt hat. Diese Fotoaufnahmen hat sich die Mandantin von einem Fotografen herstellen lassen. Daneben wurde der Mandantin vom Fotografen auch ein ausschließliches und uneingeschränktes Nutzungsrecht an den Fotoaufnahmen eingeräumt. Letzteres ist gleichwohl nur mündlich geschehen. Das erstinstanzliche Landgericht Berlin diesen Umstand im einstweiligen Verfügungsverfahren als problematisch angesehen.

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