Die böhm anwaltskanzlei. hat für eine Mandantin vor dem Landgericht Berlin (Az. 27 O 718/13) und dem Kammergericht (KG, Az. 10 U 46/14) einen Unterlassungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Äußerung erstritten. Die Gegenseite hat auf ihrer Website eine Tatsachenbehauptung über die Mandantin aufgestellt, welche isoliert betrachtet der Wahrheit entsprach. Gleichwohl fühlte sich die Mandantin in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, da die Gegenseite wesentliche Tatsachen in ihrer Gesamtdarstellung unerwähnt ließ, sodass beim Leser möglicherweise ein unwahrer Eindruck über die Mandantin entstand.
Fälle der böhm anwaltskanzlei zum Wirtschaftsrecht
Die Mandantin wandte sich an die böhm anwaltskanzlei., nachdem ihre Fotoaufnahme unautorisiert zunächst in der Printausgabe eines Magazins veröffentlicht wurde. In diesem Leserbrief hat die Verfasserin über eine sexuelle Begegnung mit einem ihr unbekannten Mann berichtet. Der Leserbrief war zwar nicht mit dem korrektem Namen, jedoch mit einer Fotoaufnahme der Mandantin versehen, tatsächlich hat die Mandantin diesen Leserbrief jedoch weder verfasst noch autorisiert oder das beschriebene Geschehen erlebt. Wie sich nach Abdruck des Leserbriefes herausstellte, wurde der Leserbrief der Redaktion des Magazins durch eine dritte Person mit der Behauptung übersandt, dass diese auf der Fotoaufnahme abgebildet sei. Nach Abmahnung hat der Verlag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. „Hamburger Brauch“ abgegeben, d.h. die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen der Mandantin gestellt und sich auf einen Vergleich hinsichtlich einer Geldentschädigung geeinigt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über einen Auskunftsanspruch eines Mandanten zu entscheiden. Hintergrund dieses Anspruchs war ein offener Brief, den der Beklagte an mindestens 20.000 Haushalte verteilt hat. In diesem offenen Brief wurden falsche Tatsachenbehauptungen über den Mandanten aufgestellt. Nachdem zunächst im Wege des Verfügungsverfahrens ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden konnte, wurde von dem Beklagten Auskunft über die konkreten Haushalte verlangt, an welche der offene Brief verteilt worden ist. Der Mandant benötige diese Auskunft, da er in einem zweiten Schritt von dem Beklagten verlangte, dass dieser seine falschen Tatsachenbehauptungen gegenüber den Adressaten seines offenen Briefes widerruft.
Mit Urteil vom 08.05.2013 (Az. 5 U 1382/12) hat das Oberlandesgericht Koblenz, ein Verfügungsurteil des Landgerichts Trier vom 19.11.2012 bestätigt (Az. 6 O 286/12), mit welchem die böhm anwaltskanzlei. für einem Mandanten einen Unterlassungsanspruch wegen der Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung einer Karikatur durchgesetzt hat.
Der Verleger einer größeren deutschen Regionalzeitung wandte sich an unsere Kanzlei, nachdem auf einer Facebook-Seite mehrere verschmähende Äußerungen durch deren Ersteller getätigt worden waren. Der Schädiger konnte letztlich im Wege der einstweiligen Verfügung zur Löschung der Beiträge und Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden.
Foto: Thomas Ulrich, Pixabay
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