Kann ein Werk auch ohne oder gegen den Willen des Urhebers genutzt werden?

Grundsätzlich darf ein Werk nur bei Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Zu diesem Grundsatz kennen die §§ 44a- 63a UrhG Ausnahmen.

So ist z.B. der private und eigene Gebrauch sowie die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen von Werken frei (§§ 53, 54 UrhG). Zudem gibt es Beschränkungen zu Gunsten der Kulturwirtschaft und zu Gunsten der Allgemeinheit.

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