Wodurch unterscheidet sich das Urheberrecht vom Geschmacksmusterrecht?

Gemeinsam ist den beiden Schutzrechten, dass zunächst eine besondere Eigenart dem jeweiligen Produkt bzw. Werk zugrunde liegen muss. Beim Urheberrecht ist im Gegensatz zum Geschmacksmusterrecht zusätzlich noch eine gewisse Schöpfungshöhe zu fordern. Um ein Werk nach dem Geschmacksmustergesetz schützen zu lassen, muss es eingetragen werden. Für die Erlangung urheberrechtlichen Schutzes ist dies nicht erforderlich.

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