Was sind überraschende Klauseln?

Überraschende Klauseln sind solche, mit denen der Vertragspartner vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, denen also ein Überraschungseffekt innewohnt.

Was der Vertragspartner dabei erwarten durfte, ist insbesondere nach Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen zu bestimmen. Überraschende Klauseln sind gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam.

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