Was ist bei vergleichender Werbung zu beachten?

Vergleichende Werbung ist grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht unter einen der Tatbestände des § 6 UWG fällt. 

 

Verallgemeinert lässt sich sagen, dass objektive, wahre vergleichende Werbung, die den Ruf des Mitbewerbers und seiner Waren oder Dienstleistungen nicht beeinträchtigen und keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Waren und Produkte von Mitbewerbern verursacht, den Wettbewerb nicht relevant beeinträchtigt.

Deshalb ist eine solche Art der Werbung mit Bezug auf einen Mitbewerber, seine Waren oder Dienstleistungen meistens nicht zu beanstanden. Es empfiehlt sich jedoch immer eine genaue Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen. 

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