Derivativer Rechteerwerb im Markenrecht

MarkenschutzDer derivative, also abgeleitete Rechteerwerb geht von einer bereits existierenden Marke aus. Rechte an dieser Marke können grundsätzlich übertragen werden. Bei bereits existierenden Marken kann zwischen einer Übertragung aufgrund gesetzlicher Vorschriften und einer rechtsgeschäftlichen Übertragung unterschieden werden.

Neben dem nachfolgend dargestellten derivativen Rechteerwerb kann ein Rechteerwerb an Marken auch originär erfolgen.

Gesetzlicher Erwerb

Soweit eine Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs gehört, wird im Zweifel gem. § 27 Abs. 2 Alt. 2 MarkenG bei einer Übertragung oder dem Übergang des (Teils eines) Geschäftsbetriebs das Markenrecht, zu dem die Marke gehört, erfasst. Es liegt dann ein gesetzlicher Rechteerwerb vor.

Zu beachten ist dabei, dass es sich um eine Zweifelsregelung handelt. Abweichende Vereinbarungen im Vertrag zur Übertragung des (teilweisen) Geschäftsbetriebs sind damit möglich. Die in § 27 Abs. 2 Alt. 2 MarkenG enthaltene Vermutung ist widerlegbar. Dabei ist jedoch die volle Beweisführung erforderlich.

Zudem bezieht sich die Zweifelsregelung nur auf die Übertragung. Dass jedoch eine Marke, die zu einem Geschäftsbetrieb gehört, im Zweifel mit dem Betrieb übertragen wird, besagt nicht, dass eine Marke im Zweifel auch zu dem Betrieb gehört. Dies muss derjenige, der Rechte auf die Marke beansprucht, vielmehr nachweisen.[1]

Rechtsgeschäftlicher Erwerb

Übersicht

Marken (-rechte) können auch rechtsgeschäftlich übertragen werden. Diese Form der Markenübertragung stellt die wohl mit Abstand am häufigsten auftretende Form der Übertragung bzw. des Erwerbs von Markenrechten dar.

Die Übertragung einer Marke erfolgt dabei nach den allgemeinen Regeln des BGB. Es gilt das Abstraktionsprinzip. Damit muss zwischen dem Verfügungsgeschäft, d.h. der Übertragung des Rechtes selbst, und dem dieser Verfügung zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft unterschieden werden.

Voraussetzung für einen rechtsgeschäftlichen Erwerb ist, dass der Inhaber der Marke auch zur Abtretung berechtigt ist. Ein gutgläubiger Erwerb der Marke als sonstiges Recht ist grundsätzlich nicht möglich.

Durch die Übertragung erhält der Erwerber die Rechtsstellung des Veräußerers und erwirbt die Marke so wie sie der Veräußerer innehatte (gleiche Priorität und Rechtszustand). Auch Lizenzen, die der Rechtsvorgänger Dritten eingeräumt hat, muss sich der Rechtsnachfolger grundsätzlich zurechnen lassen, vgl. § 30 Abs. 5 MarkenG.

Bei der Übertragung einer Marke gelten die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe (z.B. fehlende Vertretungsmacht des Handelnden, Unbestimmtheit, etc.).

Verfügungsgeschäft

Das Verfügungsgeschäft besteht in der eigentlichen Übertragung der Marke. Es handelt sich dabei um eine Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB. Die Marke gilt als „sonstiges Recht“. Über § 413 BGB sind die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB anwendbar sind.

Eine wirksame Abtretung liegt vor, wenn alle Voraussetzungen der Abtretung gegeben sind. Das Verfügungsgeschäft bedarf zu seiner Wirksamkeit dabei nicht eines Grundgeschäftes (wobei eine Verfügung ohne ein wirksames Verpflichtungsgeschäft nach §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt werden kann).

Das Verfügungsgeschäft über eine deutsche Marke unterliegt grundsätzlich dem deutschen Recht. Dies gilt unabhängig von dem auf das Verpflichtungsgeschäft (s.u.) anwendbaren Recht.[2]

Die Abtretung einer Marke ist grundsätzlich formfrei wirksam und sogar stillschweigend möglich. Allerdings muss die Verfügung den Gegenstand der Abtretung klar bestimmen (Bestimmtheitserfordernis). Bei einer eingetragenen Marke kann dies insbesondere durch die Bezeichnung der Registernummer, idealerweise unter Hinzufügung des Zeichens geschehen. Bei der nicht eingetragenen Marke setzt die Bestimmtheit eine eindeutige Beschreibung voraus.

Grundsätzlich kann es – trotz damit verbundener Unsicherheiten und eines eventuell hohen Ermittlungsaufwandes - ausreichen, global auf alle Markenrechte zu verweisen, die für den Inhaber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingetragen oder angemeldet sind[3].

Die am Verfügungsgeschäft beteiligten Parteien können den Zeitpunkt des Rechteübergangs individuell festlegen. Er kann auch erst künftig eintreten. Zudem sind auch aufschiebende oder auflösende Bedingungen für einen Rechteübergang möglich.

Verpflichtungsgeschäft

Das Verpflichtungsgeschäft stellt das Grundgeschäft für die Übertragung von Markenrechten dar. Es handelt sich dabei um den Vertrag zwischen den Parteien, aus dem sich die Verpflichtung zur Übertragung der Markenrechten (Verfügungsgeschäft, s.o.) ergibt.

Verpflichtungsgeschäfte können sich sowohl auf die umfassende Übertragung von Markenrechten beziehen (z.B. beim Kauf einer Marke), als auch nur teilweise Markenrechte übertragen (z.B. bei der Lizenzierung einer Marke). Die teilweise Übertragung kann dabei sehr differenziert erfolgen.

Verpflichtungsgeschäfte können insgesamt sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, z.B. als

Daneben existieren weitere Markenverträge, welche nicht zwingend auf eine Übertragung von Markenrechten zielen bzw. keinen entsprechenden Schwerpunkt hierauf legen. Hervorzuheben sind insbesondere


[1] Vgl. z.B. BPatG, 27.05.2014, 27 W (pat) 523/13, GRUR 2015, 104, Rn. 25- 28 und Rn. 37 – et Kabüffke Killepitsch. 

[2] Vgl. OLG München, 12.01.2006 - 29 U 3736/05, GRUR-RR 2006, 130, 132 – UltraMind; beachte aber BGH, 02.05.2002, I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 973 – Frommia, wo die Rechtswahl des EGBGB auch hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäftes für unanwendbar erklärt wird. 

[3] Vgl. BGHZ 70, 90.

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