Grundlagen Markenrecht

Markengerichte

MarkengerichteMarkengerichte entscheiden abschließend in markenrechtlichen Streitigkeiten. Die Zuständigkeit des Markengerichts richtet sich danach, welche nationale oder supranationale Marke Verfahrensgegenstand ist. Außerdem existieren regelmäßig unterschiedliche Zuständigkeiten für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von Marken einerseits und der Verletzung von Marken andererseits.

Markengerichte deutsches Markenrecht

Bei Streitigkeiten über deutsche Marken können verschiedenen deutsche Markengerichten angerufen werden. Zu unterscheiden sind dabei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von Marken bzw. dem Markenregister einerseits und Streitigkeiten über die Verletzung von Marken andererseits. Bei den nationalen markenrechtliche Streitigkeiten sind in Deutschland außerdem besondere Gerichtszuständigkeiten zu beachten, welche z.T. von den allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) abweichen. Neben der streitwertunabhängigen ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte sind insbesondere eine mögliche Zuständigkeit der Kennzeichenstreitgerichte und die funktionale Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen (KfH) zu beachten.

Markengerichte Unionsmarkenrecht

Für Streitigkeiten über das Unionsmarkenrecht sind besondere Markengerichte vorgesehen. In Streitigkeiten über die Registrierung von Unionsmarken entscheidet das Gericht der Europäischen Union (EuG) und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Bei Streitigkeiten über die Verletzung von Unionsmarken sind die ordentlichen Gerichte im jeweiligen Mitgliedsstaat als Unionsmarkengerichte zuständig.

Parteien in Markenverfahren

Partei MarkenverfahrenPartei in einem Markenverfahren können sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und nichtrechtsfähige Vereine sein. Mit wenigen Ausnahmen sind natürliche und juristische Personen auch umfassend prozess- und postulationsfähig.

Vertretung in Markenverfahren

Vertreter MarkenverfahrenParteien in Markenverfahren können sich vertreten lassen. Die Vertretung in Markenverfahren ist in den meisten Fällen freiwillig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Vertretung ausnahmsweise vorgeschrieben. Der Vertreter oder die Vertreterin muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Vertretung übernehmen zu dürfen.

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