§ 3 MarkenG - Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, 

  1. die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
  2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
  3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

Definition Marke

§ 3 des Markengesetzes (MarkenG) ist eine zentrale Vorschrift im deutschen Markenrecht, die die schutzfähigen Zeichen definiert. Die Norm legt fest, welche Zeichen als Marke eingetragen und somit rechtlichen Schutz genießen können. § 3 MarkenG ist im ersten Teil des Markengesetzes angesiedelt, der die Voraussetzungen, den Inhalt und die Schranken des Markenschutzes regelt.

§ 3 Abs. 1 MarkenG besagt, dass als Marke alle Zeichen geschützt werden können, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Zeichen können insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen sein.

Die Definition der Marke ist weit gefasst und umfasst eine Vielzahl von Erscheinungsformen. Dies ermöglicht es Unternehmen, ihre Marken in unterschiedlichster Weise zu gestalten und zu schützen. Wichtig ist dabei, dass das Zeichen unterscheidungskräftig ist, also geeignet, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Unterscheidungskraft ist ein zentrales Kriterium für die Eintragungsfähigkeit einer Marke.

Ausschluss von Markenschutz

§ 3 Abs. 2 MarkenG schließt bestimmte Zeichen vom Markenschutz aus. Demnach sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, nicht schutzfähig. Diese Regelung soll verhindern, dass wesentliche technische Lösungen oder ästhetische Gestaltungen, die für den Wettbewerb von Bedeutung sind, durch Markenschutz monopolisiert werden.

Die weite Definition der Marke ermöglicht es Unternehmen, ihre Marken in vielfältiger Weise zu gestalten und zu schützen. Gleichzeitig stellt § 3 Abs. 2 MarkenG sicher, dass wesentliche technische Lösungen und ästhetische Gestaltungen nicht durch Markenschutz monopolisiert werden.  

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