Absolute Schutzhindernisse sind in § 8 MarkenG, Art. 7 UMV geregelt. Liegen absolute Schutzhindernisse vor, so ist eine Markeneintragung nicht möglich. Wird die Marke dennoch (irrtümlich) eingetragen, kann mittels Widerspruchs oder Nichtigkeitsantrag eine Löschung der Marke erreicht werden. Absolute Schutzhindernisse haben damit sowohl im Eintragungsverfahren als auch im Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren Bedeutung. Die absoluten Schutzhindernisse sind von den relativen Schutzhindernissen zu unterscheiden, welche nur nach entsprechenden Inititiven der Betroffenen geprüft werden.
Besonders praxisrelevante absolute Schutzhindernisse sind
- Markenfähigkeit, § 8 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 lit. a. UMV
- Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 7 lit. b. UMV
- Beschreibende Angaben, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 lit. c. UMV