Schutzentziehungs- bzw. Löschungsverfahren können als Einzelangriffe nach dem Recht und unter den näher geregelten nationalen Voraussetzungen des jeweiligen Landes geführt werden, auf welchen sich der Markenschutz als Ergebnis der internationalen Registrierung erstreckt.
Die Möglichkeit einzelner Angriffe als nationales Schutzentziehungs- bzw. Löschungsverfahren ist weitreichend ausgestaltet und insbesondere regelmäßig nicht auf die Frist von fünf Jahren beschränkt, welche beim Zentralangriff zu berücksichtigen ist. Außerdem besteht bei Einzelangriffen eine maximale Flexibilität in der Auswahl der Angriffsobjekte.
Nachteilig ist vor allem der deutlich erhöhte Aufwand von Einzelangriffen (Anzahl der Länder, Auslandsbezüge / fremde Rechtsordnungen, Vertreter etc.), so dass regelmäßig soweit möglich der Zentralangriff vorzugswürdig ist.